Online-Nachricht - Dienstag, 11.10.2016

Wettbewerbsrecht | Pflichtangaben in Immobilienanzeigen (OLG)

Wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die gemäß § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht, handelt wettbewerbswidrig (OLG Hamm, Urteile v - 4 U 137/15 und vom - 4 U 8/16).

Sachverhalt: Der beklagte Makler aus Rheda-Wiedenbrück (im Verfahren 4 U 137/15) veröffentlichte im Januar 2015 in der "Neuen Westfälischen" eine Anzeige zur Vermietung einer 3-Zimmer-Wohnung in Gütersloh, ohne die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr anzugeben.

Die beklagte Firma aus Münster (im Verfahren 4 U 8/16) bewarb im April 2015 in den "Westfälischen Nachrichten" den Verkauf eines Zweifamilienhauses in Gelmer und die Vermietung einer Eigentumswohnung ohne Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude. Bei der Veröffentlichung der Anzeigen lag - nach dem Vortrag der Parteien bzw. den Feststellungen des Senats - zu den beworbenen Immobilien jeweils ein Energieverbrauchsausweis vor. In beiden Verfahren waren die von einem klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverein geltend gemachten Unterlassungsansprüche begründet.

Hierzu führten die Richter des OLG Hamm weiter aus.

  • Die in Frage stehenden Immobilienanzeigen genügten den Anforderungen der EnEV nicht, weil - wie vom Kläger zu Recht beanstandet - die in § 16a EnEV genannten Pflichtangaben fehlten.

  • Zwar muss ein Wettbewerbsverstoß der Makler nicht unmittelbar daraus folgen, dass sie der Informationsverpflichtung des § 16a EnEV nicht genügt haben. Denn nach dem Wortlaut der Bestimmung trifft die Informationspflicht nur den Verkäufer, den Vermieter, den Verpächter bzw. den Leasingeber.

  • Allerdings muss diese höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage nicht abschließend beantwortet werden.

  • Denn das Veröffentlichen der Immobilienanzeigen ist vorliegend aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten der Makler zu bewerten.

  • Es ist wettbewerbswidrig, weil den Verbrauchern in den Anzeigen eine wesentliche Information vorenthalten wird, die sie benötigten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

  • Die in den Anzeigen - entgegen der Vorschrift des EnEV - nicht angegebenen Informationen sind für den Verbraucher wesentlich. Das folgt aus der Abwägung seiner Informationsinteressen mit dem Interesse des Maklerunternehmens, die Information nicht zu erteilen.

  • Letzteres ist in den zu beurteilenden Fällen nicht schutzwürdig, zudem hätten die Informationen ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können.

Hinweis

Das Gericht hat in beiden Fällen die Revision zugelassen.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung v. (il)

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-83682