Online-Nachricht - Freitag, 30.09.2016

Reiserecht | Mehrkosten bei Eintritt eines Dritten in Reisevertrag (BGH)

Der BGH hat in zwei Verfahren entschieden, dass ein Reiseveranstalter Mehrkosten, die für die Übertragung eines Reisevertrages auf einen Dritten entstehen, dem Kunden anlasten darf ( 2016 - X ZR 107/15 und X ZR 141/15).

Sachverhalt: In beiden Fällen wollten die jeweiligen Kläger aus gesundheitlichen Gründen zwei Tage vor dem Abflug andere Personen in ihren Reisevertrag eintreten lassen. Der Reiseveranstalter verlangte für die Umbuchung erhebliche Mehrkosten. Daraufhin traten die Kläger von ihren Reiseverträgen zurück. In beiden Fällen stellte der Reiseveranstalter den Kunden eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 bzw. 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück. Die Kläger verlangen jeweils Rückzahlung des vollen Reisepreises.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Der Reiseveranstalter muss dem Kunden zwar nach § 651b Abs. 1 BGB die Übertragung des Anspruchs auf die Reiseleistungen auf einen Dritten ermöglichen. Hierdurch entstehende Mehrkosten muss er jedoch nicht selbst tragen, sondern kann den Kunden und den Dritten damit belasten, die hierfür als Gesamtschuldner haften.

  • Der Reiseveranstalter ist auch nicht gezwungen, die vertraglichen Reiseleistungen so zu gestalten, dass sie für den Kunden möglichst kostengünstig auf einen Dritten übertragbar sind.

  • Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Reiseveranstalter den Anspruch des Kunden auf Flugbeförderung im Rahmen der gebuchten Pauschalreise auch dadurch erfüllen kann, dass er für diesen bei einem Luftverkehrsunternehmen einen Flug zu einem Tarif bucht, der einen nachträglichen Wechsel der Person des Fluggastes nicht zulässt und typischerweise zu einem niedrigeren Preis erhältlich ist als Tarife, die eine größere Flexibilität gestatten.

  • Der Reiseveranstalter bleibt gleichwohl verpflichtet, dem Dritten auch in einem solchen Fall den Eintritt in den Reisevertrag zu ermöglichen. Die Kosten für den notwendigen Erwerb eines neuen Flugscheins sind dann jedoch Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB.

  • Auch wenn sie insbesondere den Eintritt eines Dritten kurz vor Reisebeginn, wie er in den Streitfällen in Rede stand, wirtschaftlich unattraktiv machen können, rechtfertigt dieser Umstand es nicht, derartige Mehrkosten den Reiseveranstalter tragen zu lassen.

Hinweis:

Der Volltext der Urteile wird in Kürze in der Datenbank des BGH einsehbar sein.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 170/2016 (Sc)

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-82944