Online-Nachricht - Freitag, 19.08.2016

Bankrecht | Bausparkassen können Bausparverträge kündigen (OLG)

Bausparkassen können zur Zinsersparnis Bausparverträge wirksam kündigen (; Revision zugelassen).

Sachverhalt und Verfahrensgang: Obwohl die Zuteilungsreife eines Bausparvertrags über 10 Jahre zurücklag, nahm ein Bausparer das Bauspardarlehen nicht in Anspruch. Das Sparguthaben wurde mit 2,5 % jährlich verzinst. Die Bausparkasse kündigte den Bausparvertrag.

Dagegen setzte sich der Bausparer zur Wehr und begehrte die gerichtliche Feststellung des Fortbestehens des Bausparvertrags. Er unterlag nun auch in zweiter Instanz.

Hierzu führten die Richter des OLG Koblenz weiter aus:

  • Die Kündigung ist wirksam. Das Kündigungsrecht der Bausparkasse stützt sich auf § 489 Abs. 1 Nr.2 BGB, wonach ein Darlehensnehmer einen Darlehensvertrag mit festem Zinssatz 10 Jahre nach vollständigem Empfang kündigen kann. Diese Norm gilt für Bausparverträge.

  • Bei diesen Verträgen ist in der Ansparphase der Bausparer als Darlehensgeber und die Bausparkasse als Darlehensnehmerin anzusehen. Diese Passivgeschäfte der Bausparkassen werden vom Schutzbereich des Gesetzes erfasst.

  • Auch Bausparkassen müssen davor geschützt werden, dauerhaft einen nicht marktgerechten Zinssatz zahlen zu müssen. Sie können in Ertragsschwierigkeiten kommen, wenn sie die geschuldete Verzinsung mangels ausreichender Nachfrage an Bauspardarlehen nicht in vollem Umfang über das Aktivgeschäft erwirtschaften können.

  • Die Zehnjahresfrist im Sinne des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB läuft ab Eintritt der Zuteilungsreife. Von da an hat es der Bausparer allein in der Hand, seinen Anspruch auf Erhalt der Bausparsumme zu begründen.

Quelle: OLG Koblenz, Pressemitteilung v. 11.08.2016 (Sc)

Hinweis:

Mit dem vorliegenden Urteil hält der Senat an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die mit derjenigen der OLG Hamm (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 02.02.2016), Celle und Köln im Einklang steht. Da das OLG Stuttgart jedoch anderer Auffassung ist (lesen Sie hierzu unsere Nachricht v. 06.05.2016) , hat der Senat die Revision zugelassen. Dadurch ist es dem unterlegenen Bausparer möglich, die Rechtsfrage durch den BGH höchstrichterlich klären zu lassen.

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-80258