BMF - IV C 3 - S 2493/07/10004: 012 BStBl 2016 I S. 676

Bekanntmachung der Vordruckmuster für den Antrag auf Altersvorsorgezulage für 2016

Nach § 89 Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Antrag auf Altersvorsorgezulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu stellen. Das Bundesministerium der Finanzen ist nach § 99 Absatz 1 EStG ermächtigt, diesen Vordruck zu bestimmen.

Die Vordruckmuster 2016 mit Erläuterungen werden hiermit bekannt gemacht.

Die Vordruckmuster dürfen maschinell hergestellt werden, wenn sie sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge enthalten. Abweichende Formate sind zulässig. Anbieter im Sinne des § 80 EStG dürfen die Seiten des Antrags auf Altersvorsorgezulage paginieren, kontrastärmere größere Kästchen bestimmen und die maschinelle Lesbarkeit und damit die OCR-Fähigkeit (insbesondere die Mindestgröße zur OCR) festlegen. Maschinell erstellte Anträge auf Altersvorsorgezulage brauchen von den Anbietern nicht unterschrieben zu werden.

Bei dem Ergänzungsbogen – Kinderzulage – ist im Unterschriftenfeld in Abschnitt B die Zustimmung der Ehefrau/des Lebenspartners, dem das Kindergeld ausgezahlt wird, zur Übertragung der Kinderzulage auf den Ehemann/den anderen Lebenspartner für jedes Kind getrennt abzugeben.

Folgende Abweichungen werden ausdrücklich zugelassen:

  1. Unter der Überschrift „Antrag auf Altersvorsorgezulage” kann der Anbieter die Rufnummer des Kunden abfragen, wobei auf die Freiwilligkeit dieser Angaben hingewiesen werden muss.

  2. Zum Abschnitt D

    1. Die Anzahl der Zeilen ist optional; sie ist abhängig von der Zahl der vorhandenen Verträge bei dem ausstellenden Anbieter.

    2. Ist nur ein Vertrag für den Antragsteller bei dem ausstellenden Anbieter abgeschlossen, ist das Ankreuzfeld in Spalte 5 vorzubelegen. Der Antragsteller wird in Ziffer 6 der Erläuterungen zum Antrag auf Altersvorsorgezulage 2016 darauf hingewiesen, dass bereits eine Zuordnung durch den Anbieter erfolgte.

  3. Zum Abschnitt G

    Der Anbieter kann unter Abschnitt G den Text für eine Bevollmächtigung des Anbieters durch den Anleger für die Inanspruchnahme des Dauerzulageantragsverfahrens ergänzen. Er kann in diesem Abschnitt auch abfragen, ob der Anleger eine Einwilligung zur Datenübermittlung nach § 10a Absatz 2a Satz 1 EStG erteilen möchte, die ab dem Veranlagungszeitraum 2010 Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgebeiträge ist. Das Feld ist optional.

  4. Das „Feld für Vertragsnummer des Anbieters” auf der Seite 2 und 3 des Antrags auf Altersvorsorgezulage 2016 ist optional.

  5. Zum Ergänzungsbogen – Kinderzulage –

    1. Die Anzahl der Datenblöcke für Kinder im Abschnitt A ist optional. Für jeden Datenblock in Abschnitt A muss ein Abfragefeld im Unterschriftenfeld in Abschnitt B vorgesehen werden.

    2. In Abschnitt A darf der Text

      „Die bereits erfassten Daten zu Kind 1 □ bzw. Kind 2 □ sind nicht mehr gültig, da für das gesamte Kalenderjahr 2016 kein Kindergeld gezahlt wurde bzw. mir das Kind nicht mehr zugeordnet werden soll.”

      auch wie folgt gefasst werden:

      „Die bereits erfassten Daten zu nachfolgenden Kindern sind nicht mehr gültig, da für das gesamte Kalenderjahr 2016 kein Kindergeld gezahlt wurde bzw. mir das Kind nicht mehr zugeordnet werden soll: Kind 1 □ bzw. Kind 2 □.”

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BMF v. - IV C 3 - S 2493/07/10004: 012


Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 676
JAAAF-80105