Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2015/2016
4. Aufl. 2016
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XIII. Anlage Kind
Sind Kinder zu berücksichtigen, ist für jedes Kind die Anlage Kind auszufüllen. Hierbei bitte nicht die Identifikationsnummer des Kindes vergessen. Neu sind die Angaben zum Lebenspartner und zur Familienkasse.
Es ist die zuständige Kindergeldkasse anzugeben.
1. Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG
Für jedes zu berücksichtigende Kind wird dem Steuerpflichtigen ein Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt. Mit dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags (BGBl 2015 I S. 1202) wurden die Freibeträge wie folgt angehoben:
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2014 | 2015 | 2016 |
7.008 € | 7.152 € | 7.2418 € |
1.1 Berücksichtigungsfähige Kinder
Kinder im einkommensteuerlichen Sinne sind gem. § 32 Abs. 1 EStG
Kinder, die im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandt sind (leibliche Kinder, Adoptivkinder).
Pflegekinder. Das sind Kinder, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Gelegentliche Besuchskontakte stehen dem Pflegekindschaftsverhältnis nicht entgegen.S. 180
Ist ein leibliches Ki...