Praxis-Leitfaden Einkommensteuer 2015/2016
4. Aufl. 2016
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III. Ehegattenveranlagung seit dem VZ 2013
Mit der Neuordnung der Wahlrechte für die Ehegattenveranlagung wurde seit dem VZ 2013 das Besteuerungsverfahren erheblich vereinfacht. Es gibt insgesamt nur noch vier Möglichkeiten. Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung und die getrennte Veranlagung konnten letztmalig in 2012 gewählt werden.
Nach dem neuen § 26 Abs. 1 EStG steht Ehegatten nur noch ein Veranlagungswahlrecht zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung unter sonst gleichen Tatbestandsvoraussetzungen zu.
Die Möglichkeit der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG) wurde insoweit abgeschafft, und die bisherige getrennte Veranlagung (§ 26a EStG) wurde durch eine Einzelveranlagung von Ehegatten ersetzt.
Infolge der Abschaffung der getrennten und der besonderen Veranlagung und der Einführung einer Einzelveranlagung von Ehegatten wurde § 25 Abs. 3 EStG entsprechend angepasst und einfacher gefasst.
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Einzelveranlagung für Alleinstehende
mit Grundtarif Neu: § 25 EStG Kommt in Betracht, bei Alleinstehenden oder bei Ehegatten und Lebenspartnern, die die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung nicht erfüllen. | Einzelveranlagung
auf Antrag von Ehegatten oder Lebenspartnern mit
Grundtarif Neu: § 26a EStG Kommt in Betrach... |