Online-Nachricht - Donnerstag, 14.07.2016

Gesetzgebung | Bundesregierung setzt Empfehlungen des BEPS-Projekts um

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Änderung der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen“ beschlossen. Damit sollen internationale Zusagen und Verpflichtungen aus dem BEPS-Projekt der OECD und G20 vom Oktober 2015 und aus Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie in nationales Recht überführt werden.

Hintergrund: Bisher waren international tätige Konzerne in der Lage, bestehende Unterschiede zwischen den steuerlichen Regelungen mehrerer Staaten gezielt zur Steueroptimierung auszunutzen. Dagegen hat im Oktober 2015 das gemeinsame Projekt der OECD und G20 gegen Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung – bekannt als BEPS-Projekt – Empfehlungen vorgelegt. Unter anderem zielen diese darauf ab, die Informationsdefizite der Steuerverwaltungen abzubauen und die Transparenz der Besteuerung internationaler Konzerne zu stärken. Mit den Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie vom und wurden diese BEPS-Empfehlungen in der EU einheitlich festgeschrieben, um gleiche steuerliche Wettbewerbschancen im Binnenmarkt zu gewährleisten. Diese Änderungen sind in nationales Recht umzusetzen.

Im Einzelnen enthält der beschlossene Gesetzentwurf die folgenden Maßnahmen:

  • Das deutsche EU-Amtshilfegesetz soll dahingehend geändert werden, dass ab Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen in Verrechnungspreisfragen automatisch mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten ausgetauscht werden können.

  • Die nationale Umsetzung der BEPS-Empfehlung zur Erstellung länderbezogener Berichte für multinational tätige Unternehmen und deren automatischer Austausch in Deutschland sieht vor, in der AO einen neuen § 138a einzufügen, der regelt, dass diese länderbezogenen Berichte ab dem Wirtschaftsjahr 2016 zu erstellen sind.

  • § 1 Abs. 1 AStG wird um eine klarstellende Aussage zur Definition des Inhalts des Fremdvergleichsgrundsatzes ergänzt, mit der sichergestellt werden soll, dass es nicht zu einem inhaltlich unterschiedlichen Verständnis zwischen den in der Substanz gleichlautenden Regelungen zum Fremdvergleichsgrundsatz in einzelnen DBA einerseits und in der nationalen Korrekturvorschrift des § 1 AStG andererseits kommt.

  • Zur Beseitigung von Unsicherheiten in der Auslegung und Anwendung von DBA wird § 50d Abs. 9 EStG angepasst. Durch eine präzisere Gesetzesformulierung soll klargestellt werden, dass die Regelungen zum Rückfall des Besteuerungsrechts nicht nur Anwendung finden, wenn die betreffenden Einkünfte insgesamt im anderen Staat nicht oder nur gering besteuert werden, sondern ebenso auf nicht oder gering besteuerte Einkunftsteile anzuwenden sind, wenn Einkünfte im anderen Staat nur teilweise nicht oder nur gering besteuert werden.

  • Der Gesetzentwurf enthält ferner in § 2 Absatz 3 AO eine Ermächtigung des BMF zum Erlass einer Rechtsverordnung, um die in einer Reihe von DBA enthaltene „Notifikationsklausel“ anzuwenden, die einen Übergang von der Freistellung zur Anrechnungsmethode für bestimmte Einkünfte ermöglicht, sowie um die in zahlreichen deutschen DBA enthaltene Kassenstaatsklausel in Konstellationen, in denen die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform erfolgt, anwenden zu können.

  • In § 7a GewStG wird eine Sonderregelung zur Ermittlung des Gewerbeertrags einer Organgesellschaft eingeführt.

  • Mit der Änderung der § 7 und § 9 GewStG wird auf ein weiteres Urteil des BFH reagiert: Er hatte mit , eine Verwaltungsauffassung gekippt, nach der der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG auch der Gewerbesteuer unterliegt.

  • Im Gesetzentwurf ist u. a. vorgesehen, § 3 Nr. 40 EStG und § 8b Abs. 7 KStG auf Finanzunternehmen zu begrenzen, an denen Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 % beteiligt sind.

  • Nach dem neuen Absatz 9 in § 8 der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung gilt eine sechsjährige Aufbewahrungsfrist für Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde.

Quelle: BMF online, Pressemitteilung v. (Sc)

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-77743