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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 2005/11 EFG 2016 S. 1197 Nr. 14

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG § 4 Abs. 7KStG § 8 Abs. 1BGB § 516 Abs. 1GG Art. 3 Abs. 1

Betriebsausgaben für die Herstellung eines Kalenders als Kundengeschenk

getrennte Aufzeichnung von Aufwendungen für Kundengeschenke innerhalb der Buchführung

Abgrenzung von Kundengeschenken zur Zugabe nach der Zugabeverordnung

Leitsatz

1. Die Aufwendungen für die Herstellung von Kalendern, die an Personen verschenkt werden, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, sind nur dann als Betriebsausgaben absetzbar, wenn die Herstellungskosten insgesamt 40 Euro nicht überschreiten.

2. Werbegeschenke an Kunden sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die diesbezüglichen Aufwendungen bei der Gewinnermittlung innerhalb der Buchführung besonders aufgezeichnet werden.

3. Dies gilt nicht für Zugaben nach der Zugabeverordnung, da dies keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG sind.

4. § 4 Abs. 7 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

5. Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung in einem Controllingsystem genügen nicht den Anforderungen an eine gesonderte Aufzeichnung, auch wenn sie eine Überprüfung der Aufwendungen mit einem angemessenen Arbeits- und Zeitaufwand ermöglichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
Nr. 7/2016 S. 381
BBK-Kurznachricht Nr. 14/2016 S. 671
DStR 2017 S. 6 Nr. 37
DStRE 2017 S. 1475 Nr. 24
DStZ 2016 S. 631 Nr. 17
EFG 2016 S. 1197 Nr. 14
GStB 2016 S. 360 Nr. 10
KSR direkt 2016 S. 12 Nr. 7
KÖSDI 2016 S. 19943 Nr. 9
CAAAF-76355

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.04.2016 - 6 K 2005/11

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