Reform Radar - Dienstag, 21.06.2016

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

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Aktueller Stand und Kurzinformation

  • : Das Gesetzesvorhaben wird wegen unüberbrückbarer Differenzen innerhalb der Koalitionsfraktion nicht weiter verfolgt.

  • : Finanzausschuss setzt die ursprünglich für den geplante Beschlussfassung durch den Bundestag aus

  • : Erste Beratung im Bundestag

  • : Bundeskabinett billigt Gesetzentwurf der Bundesregierung

Das Bundeskabinett hat am den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung (§ 7b EStG-E) soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

Hintergrund: Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht die Einführung einer zeitlich befristeten, degressiv ausgestalteten Sonderabschreibung für die Anschaffung oder Herstellung neuer Mietwohngebäude in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt vor. Der Fokus der Maßnahme liegt auf der Errichtung neuer Mietwohnungen, die auch für mittlere und untere Einkommensgruppen bezahlbar sind. Wohnungen mit hohem Standard bedürfen keiner steuerlichen Förderung und werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen. Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfs:

  • Die Sonderabschreibung soll im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in dem darauf folgenden Jahr bis zu 10 Prozent, im dritten Jahr bis zu 9 Prozent betragen.

  • Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.

  • Förderfähig sind nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die anteilig auf die Fläche entfallen, die zu Wohnzwecken verwendet werden. Damit werden die Gebäudeteile von der Förderung ausgeschlossen, die z.B. betrieblich genutzt werden.

  • Eine Sonderabschreibung kommt zudem nur in Betracht, wenn Gebäude neu hergestellt oder als neues Gebäude angeschafft werden. Ein Gebäude ist zum Zeitpunkt der Anschaffung neu, wenn es bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.

  • Die Regelung wird auf solche Herstellungsvorgänge beschränkt, für die der Bauantrag/die Bauanzeige in den Jahren 2016 bis Ende 2018 gestellt wird. Auch für Fälle der Anschaffung eines neuen Gebäudes wird auf das Datum des Bauantrages abgestellt. Auf den Zeitpunkt der Fertigstellung kommt es für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung grds. nicht an. Allerdings kann die Sonderabschreibung erstmals im Jahr der Fertigstellung bzw. Anschaffung erfolgen.

  • Die begünstigten Flächen müssen mindestens 10 Jahre nach Fertigstellung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Ein Verstoß gegen die Nutzungsvoraussetzung führt insoweit zur rückwirkenden Versagung der Sonderabschreibung.

  • Die Sonderabschreibung soll nicht flächendeckend, sondern nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten. Die Förderung ist daher auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds angeknüpft (Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung). Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören. Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse (auf Grund des § 556d BGB) und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze (auf Grund des § 558 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB) in das förderfähige Gebiet einbezogen.

Quelle: Gesetzentwurf der Bundesregierung

Hinweis: Die Maßnahme soll zunächst in zwei Richtungen befristet sein: Zum einen werden nur solche Investitionen begünstigt, für die ein Bauantrag/ Bauanzeige zwischen dem und dem gestellt wird. Zum anderen ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung letztmalig im Jahr 2022 möglich. Die Neuregelung unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Europäischen Kommission. Die Regelung darf daher nicht vor Genehmigungserteilung in Kraft treten.

Nachrichten zur Förderung des Mietwohnungsneubaus

01.06.2016 Gesetzgebung | Mietwohnungsbau-Förderung erneut vertragt (hib)

27.04.2016 Gesetzgebung | Förderung von Mietwohnungen abgesetzt (hib)

26.04.2016 Gesetzgebung | Wirtschaft begrüßt Sonderabschreibungen (hib)

02.03.2016 Gesetzgebung | Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus (Bundestag)

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Beiträge und Gesetzesmaterialien

Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 07.04.2016 (BT Drucks. 18/8044)

Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 29.2.2016 (BT-Drucks. 18/7736)

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-76117