Online-Nachricht - Mittwoch, 24.02.2016

Kindergeld | Bestimmung des Berechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen (BFH)

Die bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berücksichtigenden Unterhaltszahlungen müssen grundsätzlich für und in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Unterhalt, der um Jahre verspätet gezahlt wird, bleibt außer Betracht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kindergeld nur an einen Kindergeldberechtigten gezahlt. Leben die Eltern in einem gemeinsamen Haushalt, so können sie nach § 64 Abs. 3 Satz 2 EStG untereinander den Berechtigten bestimmen. Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, so ist gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1 EStG kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, so können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen; kommt keine Einigung zustande, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten (§ 64 Abs. 3 Satz 3 und 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 EStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob Zahlungen des Vaters auf rückständigen Unterhalt an seine in einem eigenen Haushalt lebende Tochter als Unterhaltsrente i.S. von § 64 Abs. 3 EStG anzusehen sind mit der Folge, dass die Mutter, die keinen Unterhalt leistet, nicht kindergeldberechtigt ist. Die Klage der Mutter hatte in allen Instanzen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG nicht aus (; ebenso Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 64 EStG Rz 16; Felix in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 64 Rz D 3; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 64 Rz 151; zweifelnd Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 34. Aufl., § 64 Rz 8).

  • Es ist grundsätzlich zu fordern, dass der Unterhalt sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet wird, für den das Kindergeld begehrt wird.

  • Im Streitfall hat der Vater in der Zeit bis zur Volljährigkeit der Tochter im September 2009 keinen laufenden Unterhalt gezahlt.

  • Die von ihm nachträglich ab August 2012 geleisteten Zahlungen betrafen den seit Langem rückständigen Unterhalt (§ 1613 BGB).

  • Der Senat kann offenlassen, ob Unterhaltsleistungen auch dann bei der Berechtigtenbestimmung nach § 64 Abs. 3 EStG außer Betracht zu lassen sind, wenn die Zahlungen zwar kontinuierlich, jedoch jeweils um wenige Wochen oder Monate verspätet geleistet werden.

  • Jedenfalls kann bei Unterhaltszahlungen, die - wie im Streitfall - erst Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis:

Der BFH hat in seinem Urteil darüber hinaus klargestellt, dass die vom FG an die Familienkasse ausgesprochene Verpflichtung, dem Kindergeldberechtigten Kindergeld zu "gewähren", nicht bedeutet, dass die Familienkasse damit verpflichtet werden soll, das Kindergeld trotz eines geltend gemachten Erstattungsanspruchs des Sozialleistungsträgers tatsächlich an den Kindergeldberechtigten auszuzahlen.

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-67306