Online-Nachricht - Dienstag, 10.02.2009

Bestellung als Steuerberater | Kein Widerruf bei Ankündigung der Restschuldbefreiung (FG)

Das FG Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob, bzw. unter welchen Umständen die Steuerberaterkammer die Bestellung eines Steuerberaters wegen Vermögensverfalls widerrufen kann ().

Im Streitfall hatte das Finanzamt wegen steuerlicher Rückstände des Klägers beim Amtsgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters war der Kläger gehalten, monatlich 300 € an die Insolvenzmasse abzuführen, was auch geschieht; der Aktivmasse von rd. 10.000 € standen festgestellte Verbindlichkeiten von rd. 748.000 € gegenüber bei einer freien Masse von rd. 3.000 €. Nach Vollzug der Schlussverteilung hob das Amtsgericht das Insolvenzverfahren unter Ankündigung der vom Kläger beantragten Restschuldbefreiung auf. Die Steuerberaterkammer widerrief daraufhin die Bestellung des Klägers als Steuerberater wegen Vermögensverfalls. Da die klägerischen Verbindlichkeiten rd. 750.000 € betrügen, sei bei monatlichen Bruttoeinnahmen von 3.500 € nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann mit einer Konsolidierung der klägerischen Finanzlage zu rechnen sei. Die Vermögensverhältnisse seien auch nicht durch die bloße Ankündigung der Restschuldbefreiung als geordnet zu betrachten.Das sah das FG Rheinland-Pfalz anders, gab der Klage statt und hob den Widerrufsbescheid auf. Das FG führte u.a. aus, nachdem das Insolvenzverfahren aufgehoben und die Restschuldbefreiung angekündigt worden sei, liege der gesetzliche Vermutungstatbestand des Vermögensverfalls nach dem StBerG nicht mehr vor. Nach der neueren Rechtsprechung des BGH entfalle mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens und der Ankündigung der Restschuldbefreiung die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls, das BVerwG und der BFH würden dieselbe Auffassung vertreten; nach Ankündigung der Restschuldbefreiung könnten die Vermögensverhältnisse des Schuldners als geordnet angesehen werden. Denn während der so genannten Wohlverhaltensperiode (grundsätzlich 6-jährige Laufzeit) seien Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Insolvenzgläubiger unzulässig. Anhaltspunkte, die zu einer späteren Versagung der Restschuldbefreiung führen könnten, seinen im Streitfall nicht zu erkennen. Abgesehen davon könne wegen neu entstandener Schulden bis heute kein Vermögensverfall des Klägers festgestellt werden. Der Kläger erwirtschafte im Streitfall monatlich 3.500 € von denen er 300 € an den vormaligen Insolvenzverwalter, der nunmehr als Treuhänder fungiere, abführe. Beim Finanzamt seien offensichtlich keine neuen Abgabenrückstände entstanden.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-47923