Online-Nachricht - Donnerstag, 15.01.2015

Reiserecht | Flugpreise müssen vollständig angegeben werden (EuGH)

Der EuGH hat entschieden, dass ein elektronisches Buchungssystem bei jedem Flug dessen Preis angezeigt wird, von Anfang an den zu zahlenden Endpreis ausweisen muss ().

Hintergrund: Art. 23 Verordnung 1008/2008 besagt, dass der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen ist und den anwendbaren Flugpreis bzw. die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen muss.
Sachverhalt: Der deutsche Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände beanstandet vor deutschen Gerichten die Art der Darstellung der Flugpreise im elektronischen Buchungssystem von Air Berlin, wie es im November 2008 gestaltet war. Dieses Buchungssystem stellt nach der Wahl des Datums und des Abflug- und Ankunftsflughafens die möglichen Flugverbindungen in einer Tabelle dar. Der Endpreis pro Person wird nicht für jede aufgeführte Verbindung angegeben, sondern nur für die von Air Berlin vorausgewählte oder vom Kunden durch Anklicken ausgewählte Verbindung. Nach Ansicht des Bundesverbandes genügt diese Praxis nicht den im Unionsrecht aufgestellten Anforderungen an die Transparenz der Preise von Luftverkehrsdiensten.
Hierzu führt der EuGH weiter aus:

  • Der zu zahlende Endpreis im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems wie des in Rede stehenden ist bei jeder Angabe von Preisen für Flugdienste, einschließlich bei ihrer erstmaligen Angabe, auszuweisen.

  • Dies gilt nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flugdienst, sondern auch für jeden Flugdienst, dessen Preis angezeigt wird.

  • Diese Auslegung ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Systematik und dem Ziel der Unionsregelung, die insbesondere gewährleisten soll, dass die Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v,

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-46638