Online-Nachricht - Mittwoch, 18.03.2009

Grundstücksbewertung | Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts durch Parteigutachten vor dem (BFH)

Wies in Bewertungsfällen bis zum ein Steuerpflichtiger den niedrigeren gemeinen Wert eines Grundstücks durch das Gutachten eines Sachverständigen für Grundstücksbewertung nach und gelangte der Gutachter nach einer Wertermittlung sowohl im Sachwert als auch im Ertragswertverfahren mit zutreffender Begründung dazu, dass das Grundstück ausschließlich im Ertragswertverfahren bewertet werden musste, durfte das Finanzamt den Grundstückwert nicht ohne weitere Begründung auf den Mittelwert beider Werte feststellen (; veröffentlicht am ).

NWB IAAAD-15443 ; veröffentlicht am ).


Anmerkung: Das JStG 2007 hat mit Wirkung ab das Bewertungsrecht in einigen Punkten geändert: Für Bewertungsfälle bis zum eröffnete § 146 Abs. 7 BewG, die Möglichkeit, den niedrigeren gemeinen Wert des Grundstücks nachzuweisen. Für Fälle nach dem regelte § 138 Abs. 4 BewG diesen Nachweis. Durch das ErbStRG wurde die Bewertung u.a. von Grundbesitz für die Erbschaftsteuer ab in den §§ 157 ff. BewG neu festgelegt. Das bisherige Bewertungsrecht der §§ 138 ff. BewG gilt seitdem nur noch für die Grunderwerbsteuer.


Quelle: BFH online

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-46141