Online-Nachricht - Dienstag, 19.02.2013

Adoptionsrecht | Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner (BVerfG)

Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (; 1 BvR 3247/09).

Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (; 1 BvR 3247/09).

Hintergrund: Nach bisheriger Rechtslage ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sogenannte Stiefkindadoption, § 9 Abs. 7 LPartG). Nicht möglich ist dagegen die Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner adoptierten Kindes (sog. Sukzessivadoption). Ehegatten ist dies dagegen erlaubt.

Hierzu führen die Verfassungsrichter u.a. weiter aus: Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern ist nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Ungleichbehandlung der betroffenen Lebenspartner im Verhältnis zu Ehegatten, denen eine Sukzessivadoption erlaubt ist. Die Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner unterscheidet sich nicht von der durch den Ehepartner. Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft ebenfalls auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe.

Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe.

Auch rechtfertigt der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene besondere Schutz der Ehe keine Benachteiligung angenommener Kinder eines Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners. Einen hinreichend gewichtigen Grund gibt es hierfür nicht.

Anmerkung: Bis zum hat der Gesetzgeber nun Zeit, eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v.  

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-45457