Online-Nachricht - Montag, 29.10.2012

Arbeitsrecht | Betriebsübergang bei Einschaltung einer Beschäftigungsgesellschaft (BAG)

Wechseln Arbeitnehmer durch einen dreiseitigen Vertrag vom Betriebsveräußerer zu einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft (B & Q), so ist diese Vereinbarung unwirksam, wenn es für den Arbeitnehmer klar erscheint, dass alsbald seine Neueinstellung durch einen Betriebserwerber erfolgen wird ().

Hintergrund: Ein Betriebsübergang (i.S. des § 613a BGB) liegt vor, wenn ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft (z.B. Kauf, Verpachtung, Nießbrauch) auf einen neuen Inhaber übergeht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, tritt der neue Inhaber des Betriebs oder Betriebsteils in die zum Zeitpunkt des Übergangs (im Betrieb) bestehenden Arbeitsverhältnisse automatisch ein. Er wird also der neue Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er es will oder weiß. Dies gilt nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die bereits existierenden Verbindlichkeiten aus den Arbeitsverhältnissen. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Sachverhalt: Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen zunächst fort und versuchte es zu veräußern. Im März 2008 hatte die spätere Betriebserwerberin einen Tarifvertrag geschlossen, in dem sie sich verpflichtete, von den ca. 1.600 Arbeitnehmern nach dem Erwerb der Betriebsstätten über 1.100 unbefristet und 400 befristet zu beschäftigen. Danach schloss sie mit dem Insolvenzverwalter einen Kaufvertrag über die sächlichen Betriebsmittel. Auf einer Betriebsversammlung wurde den Arbeitnehmern schließlich ein Formular eines dreiseitigen Vertrags ausgehändigt, der das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum und die Vereinbarung eines neuen Arbeitsverhältnisses ab dem 00.00 Uhr mit der B & Q vorsah. Außerdem wurden auf derselben Betriebsversammlung den Arbeitnehmern vier weitere von ihnen zu unterzeichnende Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Betriebserwerberin, beginnend am 1. Juni um 00.30 Uhr vorgelegt. Ein Angebot beinhaltete einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der Betriebserwerberin, die anderen drei sahen unterschiedlich lang befristete Arbeitsverhältnisse vor. Der Kläger unterzeichnete alle fünf Vertragsangebote. Die Betriebserwerberin nahm am das Angebot des Klägers für ein auf 20 Monate befristetes Arbeitsverhältnis an.
Hierzu führte das BAG weiter aus: Die Betriebserwerberin kann sich auf die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses durch den vom Kläger mit der B & Q geschlossenen Arbeitsvertrag, der nur eine halbe Stunde bestand, nicht berufen. Nach den Umständen, unter denen dieser Vertrag zustande kam, erschien es klar, dass er dem Zweck diente, die Kontinuität des Arbeitsverhältnisses zu unterbrechen und die Rechtsfolgen des § 613a BGB zu umgehen. Dass der Kläger nicht dauerhaft aus dem Betrieb ausscheiden sollte, ergab sich für ihn sowohl aus den Rahmenvereinbarungen des Insolvenzverwalters als auch daraus, dass er gleichzeitig mit der Unterzeichnung des B & Q-Angebotes vier Angebote für ein neues Arbeitsverhältnis mit der Betriebserwerberin abzugeben hatte. 
  Quelle: BAG, Pressemitteilung Nr. 76/12 

 

 

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-44888