Online-Nachricht - Freitag, 19.10.2012

Verbraucherschutz | Verbot aggressiver Werbung mit falschen Versprechungen (EuGH)

Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der falsche Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er für dessen Entgegennahme noch bestimmte Kosten übernehmen muss, sind verboten ( "Purely Creative u.a.").

Sachverhalt: Im Streitfall stehen sich einerseits fünf auf den Versand von Werbung spezialisierte Unternehmen und mehrere ihrer Mitarbeiter und andererseits die britische Wettbewerbsbehörde (OFT) gegenüber. Das OFT gab den Gewerbetreibenden auf, ihre Praktiken einzustellen, die darin bestanden, den Verbraucher durch individuelle Briefe, Rubbelkarten und andere Werbebeilagen darüber zu informieren, dass er einen Preis gewonnen habe. Der Preis konnte wertvoll oder auch nur symbolischer Art sein. Der Verbraucher hatte die Wahl zwischen mehreren Vorgehensweisen, um herauszufinden, was er gewonnen hatte: So konnte er eine kostenpflichtige Hotline anrufen oder eine kostenpflichtige SMS abschicken oder per Post nachfragen (die letztgenannte Vorgehensweise wurde weniger herausgestellt). Dem Verbraucher wurden die Kosten pro Minute und die maximale Dauer des Anrufs mitgeteilt. Er erfuhr nicht, dass die Werbefirma einen bestimmten Betrag von den Anrufkosten bekam.
Mehrere Werbesendungen betrafen Mittelmeerkreuzfahrten. Um diesen Preis in Anspruch zu nehmen, musste der Verbraucher u.a. die Versicherung, einen Zuschlag für eine Einbett- oder Zweibettkabine, Verpflegungskosten sowie Hafengebühren bezahlen. So hätten zwei Paare für die Teilnahme an dieser Kreuzfahrt 399 GBP pro Person aufwenden müssen. Der Gerichtshof wird gefragt, ob solche Praktiken mit dem Unionsrecht vereinbar sind, und insbesondere, ob die Gewerbetreibenden einem Verbraucher, dem mitgeteilt wurde, dass er einen Preis gewonnen habe, Kosten, selbst wenn sie geringfügig sind, auferlegen dürfen.Hierzu führt der EuGH weiter aus:

  • Das Unionsrecht verbietet aggressive Praktiken, mit denen dem Verbraucher der Eindruck vermittelt wird, er habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl er einen Betrag zahlen und Kosten übernehmen muss, um Informationen über die Natur des Preises zu erhalten bzw. um Handlungen für seine Inanspruchnahme vorzunehmen.

  • Solche Praktiken sind selbst dann verboten, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Verhältnis zum Wert des Preises geringfügig sind (wie zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke) oder dem Gewerbetreibenden keinerlei Vorteil bringen.

  • Im Übrigen sind solche aggressiven Praktiken auch dann verboten, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises verschiedene Vorgehensweisen angeboten werden, selbst wenn eine von ihnen gratis ist.

  • Es ist Sache der nationalen Gerichte, die Informationen, die den Verbrauchern mitgeteilt werden, unter Berücksichtigung ihrer Klarheit und Verständlichkeit zu beurteilen. 

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-44837