Online-Nachricht - Mittwoch, 17.10.2012

Kaufrecht | Aus- und Einbaukosten bei Ersatzlieferungen zwischen Unternehmern (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass das EuGH-Urteil (Rs. C-65/09, C-87/09) über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung keine Auswirkungen auf Kaufverträge zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) hat ().

Sachverhalt: Die im Sportplatzbau tätige Klägerin kaufte bei der Beklagten EPDM-Granulat eines polnischen Produzenten zur Herstellung von Kunstrasenplätzen in zwei Gemeinden. Nach dem Einbau durch die Klägerin stellte sich heraus, dass das von der Beklagten gelieferte Granulat mangelhaft war. Die Beklagte lieferte kostenlos Ersatzgranulat, lehnte es aber ab, das mangelhafte Granulat auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen. Daraufhin ließ die Klägerin diese Arbeiten durch ein anderes Unternehmen durchführen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin unter anderem die Zahlung der ihr für den Aus- und Einbau entstandenen Kosten begehrt.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Das EuGH-Urteil über den Umfang der Nacherfüllung beim Verbrauchsgüterkauf im Falle einer Ersatzlieferung hat keine Auswirkungen auf den hier vorliegenden Kaufvertrag zwischen Unternehmern. Nach dem Urteil des EuGH hat der Verbraucher bei einer Ersatzlieferung gegenüber dem Unternehmen Anspruch darauf, dass der Unternehmer die mangelhafte Sache, die vom Verbraucher vor Auftreten des Mangels bestimmungsgemäß eingebaut worden war, ausbaut und die als Ersatz gelieferte Sache einbaut oder die hierfür anfallenden Kosten trägt. Dies gilt nur für den zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossenen Kaufvertrag (b2c). Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmern (b2b) oder zwischen Verbrauchern (c2c) wird dagegen der Ausbau der mangelhaften Sache und der Einbau der Ersatzsache von der Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" (§ 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB) nicht erfasst.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-44822