Online-Nachricht - Montag, 15.10.2012

Umwandlungssteuer | Keine Hinzurechnungsbesteuerung bei Seitwärtsverschmelzung (FG)

Eine Teilwertabschreibung ist im Fall der Verschmelzung von Schwesterkapitalgesellschaften und späterer Anteilsveräußerung nicht nach § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a.F. hinzuzurechnen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin nahm eine Teilwertabschreibung auf den Beteiligungsbuchwert einer ihrer Tochtergesellschaften vor. Danach wurde diese auf eine andere Tochtergesellschaft verschmolzen. Drei Jahre später veräußerte die Klägerin die Anteile an der übernehmenden Tochtergesellschaft an einen Dritten. Auf diesen Zeitpunkt nahm das beklagte Finanzamt bei der Klägerin eine Hinzurechnung gemäß § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 UmwStG a.F. in Höhe der Teilwertabschreibung vor und berief sich auf das (NWB PAAAB-15798, Tz. 19). Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Vorschrift auf die Verschmelzung von Schwestergesellschaften nicht anwendbar sei. Das Gericht gab Klägerin im Ergebnis Recht.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Für den Fall einer Verschmelzung sieht § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 zur Vermeidung einer doppelten Verlustnutzung eine Hinzurechnung bei der übernehmenden Körperschaft vor. Die Anknüpfung der Hinzurechnung an eine Anteilsveräußerung bei vorangegangener Verschmelzung ist dagegen nicht vom Gesetz gedeckt, da dieser Vorgang nicht als Teil der Verschmelzung angesehen werden kann. Eine Ausdehnung des Tatbestands im Wege einer steuerverschärfenden Analogie ist nicht zulässig.

Quelle: FG Münster online

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Das UmwStG 1995 sei als ausgelaufenes Recht zwar letztmalig auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zum erforderlichen öffentlichen Register vor dem erfolgte (§ 27 Abs. 1 UmwStG 2006). Gleichwohl komme der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zu, da davon auszugehen sei, dass noch eine bedeutende Zahl an Fällen zu dieser Rechtsfrage anhängig seien. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-44810