Online-Nachricht - Montag, 18.05.2009

Software-Echtheitszertifikate | Veräußerung ohne Zustimmung des Herstellers unzulässig (OLG)

Das OLG Frankfurt am Main hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. - 11 W 15/09).

Das OLG Frankfurt am Main hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern (OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. - 11 W 15/09).

Sachverhalt: Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Computerprogramms "Microsoft Windows XP Professional". Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA - certificate of authenticity) aus, das auch den für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich. Ihren Großkunden gestattet die Verfügungsklägerin im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf. Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an.
Auf Antrag der Verfügungsbeklagten untersagte das Landgericht Frankfurt am Main dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung, die Echtheitszertifikate ohne deren Einwilligung anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beantragte, ihm zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Widerspruchs ab.Hierzu führte das OLG weiter aus: Da die Software-Echtheitszertifikate (COAs) neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörpern, sind sie nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es ist grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräumt. Dabei kann sich der Erwerber auch nicht auf den sog. "Grundsatz der Erschöpfung" berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Erschöpfung kann nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die streitbefangenen COAs ermöglichen nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handelt es sich bei den COAs nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte.
Die Entscheidung ist faktisch nicht angreifbar und kann in Kürze im Volltext unter www.rechtsprechung.hessen.de abgerufen werden.Quelle: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung v.

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-44322