Online-Nachricht - Mittwoch, 13.05.2009

FGO | Elektronische Einreichung von Schriftsätzen (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze derzeit elektronisch übermittelt werden können, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist (; veröffentlicht am ).

Der BFH hat klargestellt, dass Rechtsmittel und andere bestimmende Schriftsätze derzeit elektronisch übermittelt werden können, ohne dass die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur erforderlich ist (BFH, Beschluss v. 30.3.2009 - II B 168/08; veröffentlicht am ).

 

Die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit ist in § 52a FGO geregelt. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung ab in die FGO eingefügt. Zugleich wurde § 77a FGO aufgehoben. Nach § 52a Abs. 1 Sätze 1 bis 3 FGO können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierung zugelassen worden ist. Die Rechtsverordnung bestimmt den Zeitpunkt, von dem an Dokumente an ein Gericht elektronisch übermittelt werden können, sowie die Art und Weise, in der elektronische Dokumente einzureichen sind. Für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, ist eine qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes vorzuschreiben.

 

Dazu führt der Senat weiter aus: Ein elektronisches Dokument ist nach § 52a Abs. 2 Satz 1 FGO dem BFH zugegangen, wenn es in der nach § 52a Abs. 1 Satz 1 FGO bestimmten Art und Weise übermittelt worden ist und wenn die für den Empfang bestimmte Einrichtung es aufgezeichnet hat. Dies gilt ebenso wie bereits für § 77a FGO sowohl für vorbereitende als auch für bestimmende Schriftsätze. Bei der in § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO vorgesehenen Regelung, wonach für die dort genannten Dokumente eine qualifizierte elektronische Signatur vorzuschreiben ist, handelt es sich nach dem klaren Wortlaut um eine Vorgabe an den Verordnungsgeber, nicht aber um eine von den Verfahrensbeteiligten unmittelbar zu beachtende Vorschrift. Der Verordnungsgeber hat die Vorgabe des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO bisher nicht umgesetzt. Es genügt daher nach wie vor, wenn sich aus dem elektronischen Dokument in Verbindung mit den es begleitenden Umständen keine Zweifel über den Aussteller und seinen Willen ergeben, das Dokument in den Rechtsverkehr zu bringen.

 

Anmerkung: In einer weiteren Entscheidung stellte der BFH klar, dass die monetäre Beschränkung einer qualifizierten elektronischen Signatur der Wirksamkeit einer elektronisch übermittelten Revisionseinlegung und Erledigungserklärung ebenfalls nicht entgegen steht. Im Streitfall ergab die Verifikation der Signatur u.a., dass für das der Signatur zugrunde liegende Zertifikat eine "monetäre Beschränkung" von 100 € eingetragen war (BFH, Urteil v. 19.2.2009 - IV R 97/06). Dazu führt der Senat weiter aus: Eine monetäre Beschränkung ist unbeachtlich, wenn die Signatur verwendet wird, um einen (bestimmenden) Schriftsatz an das Gericht zu übermitteln. In diesem Fall geht es nicht um eine finanzielle Transaktion, sondern allein um den Nachweis der Urheberschaft des Schriftsatzes und des prozessualen Erklärungswillens des Absenders. Die Signatur wird dann nicht für Geldgeschäfte (z.B. Kauf) eingesetzt, sondern für eine Prozesshandlung. Die monetäre Beschränkung hat in diesem Zusammenhang keine Bedeutung; die Signatur erfüllt ihren Zweck, indem die Authentizität der Herkunft des Dokuments gewährleistet wird.

 

Quelle: BFH online
 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-43999