Online-Nachricht - Freitag, 04.05.2012

Beamtenrecht | Anspruch auf Vergütung für nicht genommenen Urlaub (EuGH)

Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht antreten konnte ().



Sachverhalt: Der Kläger arbeitete als Feuerwehrmann im Beamtenverhältnis. Ab Juni 2007 war er krankheitsbedingt dienstunfähig und trat im Oktober 2009 in den Ruhestand. Sein Urlaubsanspruch in den Jahren 2007 bis 2009 betrug jeweils 26 Tage. Nach den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften musste er seinen Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr nehmen. Die Rechtsvorschriften legten jedoch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten fest, sodass Urlaub, der nicht innerhalb dieser neun Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden war, verfiel. Der Kläger vertrat die Auffassung, zwischen 2007 und 2009 einen unerfüllten Urlaubsanspruch von 86 Tagen angesammelt zu haben. Diesen wollte er sich auszahlen lassen. Die Auszahlung wurde mit der Begründung abgelehnt, eine Geldabfindung für nicht genommenen Urlaub sei im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen. Hiergegen klagte er vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main. Dieses rief den EuGH an, um zu klären, ob die Richtlinie 2003/88 für Beamte gilt und ob sich der darin vorgesehene Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nur auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen oder auch auf die im nationalen Recht zusätzlich vorgesehenen Urlaubsansprüche erstreckt.



Hierzu führten die Richter des EuGH weiter aus: Die Richtlinie 2003/88 gilt grundsätzlich für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche, somit auch für einen Beamten, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist. Dadurch, dass mit dem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand sein Arbeitsverhältnis endet, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub, sofern er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Die Richtlinie steht jedoch einer solchen nationalen Bestimmungen nicht entgegen, die dem Beamten zusätzlich zu dem Mindestjahresurlaub weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In einem solchen Fall können die nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass keine Vergütung gezahlt wird, wenn der in den Ruhestand tretende Beamten diese zusätzlichen Ansprüche aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch nehmen konnte. Die Richtlinie steht allerdings einer Bestimmung entgegen, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt.



Hinweis: Das Urteil sowie die vollständige Pressemitteilung hierzu sind auf der Homepage des EuGH veröffentlicht.

Quelle: EuGH online


 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-43919