Online-Nachricht - Dienstag, 31.01.2012

Verkehrshaftungsrecht | Einziehung von Schadensersatzansprüchen (BGH)

Abgetretene Schadensersatzansprüche können von einem Mietwagenunternehmen gegenüber dem Versicherer dann geltend gemacht werden, wenn lediglich die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist ().

Abgetretene Schadensersatzansprüche können von einem Mietwagenunternehmen gegenüber dem Versicherer dann geltend gemacht werden, wenn lediglich die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist ().

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus: Die Einziehung der an die Klägerin erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten ist auch dann, wenn man vom Vorliegen einer Rechtsdienstleistung ausgeht, jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG erlaubt. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild des Handelnden gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 2 RDG). Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind erfüllt, wenn - wie im Streitfall - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Etwas anderes gilt dagegen, wenn die Haftung dem Grunde nach bzw. die Haftungsquote streitig ist oder Schäden geltend gemacht werden, die in keinem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit stehen, wie z.B. Schmerzensgeldansprüche.

Hinweis: Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses zur Höhe des Anspruchs entscheiden kann.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-43381