Online-Nachricht - Donnerstag, 22.12.2011

Kaufrecht | Nacherfüllung durch Lieferung einer mangelfreien Sache (BGH)

Die Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" i.S.d. § 439 Abs. 1 BGB erfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache ().

Die Nacherfüllung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" i.S.d. § 439 Abs. 1 BGB erfasst auch den Ausbau und Abtransport der mangelhaften Kaufsache ().

Sachverhalt: Der Kläger erwarb bei dem beklagten Baustoffhändler Bodenfliesen. Nach deren Verlegung traten Mängel auf, die nicht beseitigt werden konnten. Daraufhin verklagte der Kläger den Baustoffhändler auf Lieferung neuer Fliesen sowie auf Zahlung der Kosten für den Ausbau der mangelhaften sowie den Einbau der neuen Fliesen. Der BGH hatte das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH zwei Fragen zur Auslegung einer Regelung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie sowie des § 439 Abs. 3 BGB zur Vorabentscheidung vorgelegt. Nachdem der EuGH hierüber mit Urteil v. - NWB ZAAAD-88924 entschieden hatte, traf nun auch der BGH seine Entscheidung.



Hierzu führen die Richter weiter aus: § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die dort genannte Nacherfüllungsvariante "Lieferung einer mangelfreien Sache" auch den Ausbau und den Abtransport der mangelhaften Kaufsache erfasst. Das dem Verkäufer in § 439 Abs. 3 Satz 3 BGB eingeräumte Recht, die Nacherfüllung wegen (absolut) unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, ist beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung dahingehend einzuschränken, dass ein Verweigerungsrecht des Verkäufers nicht besteht, wenn nur eine Art der Nacherfüllung möglich ist oder der Verkäufer die andere Art der Nacherfüllung zu Recht verweigert. In diesen Fällen beschränkt sich das Recht des Verkäufers, die Nacherfüllung in Gestalt der Ersatzlieferung wegen unverhältnismäßiger Kosten zu verweigern, auf das Recht, den Käufer bezüglich des Ausbaus der mangelhaften Kaufsache und des Einbaus der als Ersatz gelieferten Kaufsache auf die Kostenerstattung in Höhe eines angemessenen Betrages zu verweisen. Bei der Bemessung dieses Betrags sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen. Die Beschränkung auf eine Kostenbeteiligung des Verkäufers darf allerdings nicht dazu führen, dass das Recht des Käufers auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten ausgehöhlt wird.



Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 202/2011

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-43167