Online-Nachricht - Dienstag, 25.10.2011

Zivilrecht | Verantwortlichkeit eines Hostproviders für fremden Blog-Eintrag (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat sich zu den Voraussetzungen geäußert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann ().

Der Bundesgerichtshof hat sich zu den Voraussetzungen geäußert, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann (Urteil v. - VI ZR 93/10).

Hierzu führen die Richter weiter aus: Ein Hostprovider kann unter folgenden Voraussetzungen als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden: Sein Tätigwerden muss veranlasst sein, d.h. der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer - das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung - bejaht werden kann. Zunächst ist die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Unterbleibt eine Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, muss der Provider dem Betroffenen dies mitteilen und gegebenenfalls Nachweise verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht nötig. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen. Durch die Zurückverweisung an das Berufungsgericht wird den Parteien Gelegenheit gegeben, dazu vorzutragen, ob die Beklagte die ihr obliegenden Pflichten erfüllt hat.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-42821