Online-Nachricht - Mittwoch, 24.08.2011

Einkommensteuer | Ein Arbeitnehmer kann nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben (BFH)

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann und damit das steuerliche Reisekostenrecht erheblich vereinfacht (, VI R 36/10 und VI R 58/09; jeweils veröffentlicht am ).

 
Hintergrund: Reisekosten oder doppelte Haushaltsführung? „Pendlerpauschale” oder 30 Cent pro Fahrtkilometer? Anspruch auf Verpflegungspauschalen? Und Zuschlag zum geldwerten Vorteil bei Firmenwagennutzung oder nicht? Gemeinsam ist all diesen Fragen, dass meist das Vorliegen einer sog. „regelmäßigen Arbeitsstätte“ ihre Beantwortung beeinflusst. Nach der Rechtsprechung des BFH ist grds. jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht, eine „regelmäßige Arbeitsstätte“. Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen konnte ein Arbeitnehmer nach bisher ständiger Rechtsprechung auch mehrere „regelmäßige Arbeitsstätten“ nebeneinander haben (vgl. hierzu ausführlich Hilbert, in NWB UAAAD-87624). Hieran hält der VI. Senat des BFH jedoch nicht länger fest und begründet dies damit, dass der ortsgebundene Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers nur an einem Ort liegen könne, selbst wenn der Arbeitnehmer fortdauernd und immer wieder verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche.
Die Entscheidungen im Einzelnen:

  • Im Verfahren VI R 55/10 hatte der Kläger Fahrten mit dem Firmen-PKW zwischen seiner Wohnung und dem Betriebssitz des Arbeitgebers als Dienstreisen geltend gemacht, da er vor Fahrtantritt stets in einem bei der Wohnung belegenen Kellerraum des Arbeitgebers Wartungs- und Optimierungsarbeiten an der betrieblichen EDV-Anlage durchgeführt habe. Das Finanzamt beurteilte die Fahrten dagegen als Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Der BFH hat das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen und ihm aufgegeben, den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit zu bestimmen. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, welche Tätigkeit an den verschiedenen Arbeitsstätten im Einzelnen wahrgenommen werde und welches konkrete Gewicht dieser Tätigkeit zukomme. Allein der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine Tätigkeitsstätte im zeitlichen Abstand immer wieder aufsuche, reiche für die Annahme einer regelmäßigen Arbeitsstätte jedenfalls nicht aus. Ihr müsse vielmehr zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten zukommen.

  • Deshalb übe ein Arbeitnehmer, der in verschiedenen Filialen seines Arbeitgebers wechselnd tätig ist, eine Auswärtstätigkeit (ohne regelmäßige Arbeitsstätte) aus, wenn keine der Tätigkeitsstätten eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den anderen Tätigkeitsorten habe. Dies hat der BFH in dem Verfahren VI R 36/07 deutlich gemacht. Dort war die Klägerin als Distriktmanagerin für 15 Filialen einer Supermarktkette zuständig und suchte sämtliche Filialen zum Teil in regelmäßigen, aber auch unregelmäßigen Abständen immer wieder auf.

  • Im Verfahren VI R 58/09, das einen Außendienstmitarbeiter betrifft, hat der BFH entschieden, dass der Betriebssitz des Arbeitgebers, den der Arbeitnehmer zwar regelmäßig, aber lediglich zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit nachzugehen, nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird.

Anmerkung: Nicht mehr als eine, unter Umständen auch keine regelmäßige Arbeitsstätte. Diese Kernaussage der neuen BFH-Entscheidungen bringt eine erhebliche Vereinfachung des steuerlichen Reisekostenrechts mit sich. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, das "Aufsplitten" der Entfernungspauschale beim Aufsuchen mehrerer Tätigkeitsstätten an einem Arbeitstag und die entsprechend komplizierte Ermittlung von Verpflegungsmehraufwendungen sind damit künftig entbehrlich (vgl. hierzu Geserich in NWB XAAAD-89953).
 Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-42443