Online-Nachricht - Dienstag, 21.04.2009

Verbraucherschutz | AGB der Sparkassen teilweise unwirksam (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass die Sparkassen-AGB zur Festsetzung und zum Ausweis von Entgelten Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und deswegen nach § 307 BGB unwirksam sind ( und XI ZR 78/08).

Der BGH hat entschieden, dass die Sparkassen-AGB zur Festsetzung und zum Ausweis von Entgelten Privatkunden (Verbraucher) unangemessen benachteiligen und deswegen nach § 307 BGB unwirksam sind ( und XI ZR 78/08).

Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der Sparkassen AGB lautet wie folgt: „Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert. (…)“.
 

Hierzu führt der BGH aus: Klauseln die – wie die hier angegriffene - es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, zu denen es gesetzlich und nebenvertraglich verpflichtet ist oder die es im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des BGH der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB nicht stand.

Auch das in der Klausel enthaltene einseitige Preisänderungsrecht benachteilige die Sparkassenkunden unangemessen, weil die Voraussetzungen, die die Sparkassen zu einer Änderung berechtigen, unklar sind und die Klausel keine eindeutige Pflicht der Sparkassen zur Herabsetzung der Entgelte bei sinkenden Kosten enthält. Dadurch werde es den Sparkassen ermöglicht, Preisänderungen nicht nur zur Abwälzung eigener Kosten, sondern zur Steigerung ihres Gewinns vorzunehmen und so das ursprünglich vereinbarte vertragliche Äquivalenzverhältnis zu ihren Gunsten zu verändern.

Dies gelte auch hinsichtlich des in der Klausel enthaltenen einseitigen Zinsanpassungsrechts der Sparkassen. Zwar habe der (BGHZ 97, 212 ff.) eine unbestimmte Zinsanpassungsklausel einer Bank im Kreditgeschäft nicht als unwirksam angesehen, sondern ihr lediglich im Wege der Auslegung einen bestimmten Inhalt beigelegt. Der erkennende Senat habe aber bereits in der Vergangenheit Zweifel geäußert, ob an dieser Rechtsprechung noch festgehalten werden kann. Er gibt sie nunmehr in Übereinstimmung mit der zwischenzeitlich ergangenen instanzgerichtlichen Rechtsprechung und der ganz herrschenden Meinung in der Literatur auf. Auch für Zinsanpassungsklauseln sind die allgemeinen Grundsätze für Preisanpassungsklauseln zu beachten. Danach muss eine Zinsänderungsklausel das Äquivalenzprinzip beachten und darf die Bank nicht einseitig begünstigen. Nach diesen Grundsätzen halte das angegriffene Zinsanpassungsrecht der Inhaltskontrolle ebenso wenig wie das Preisänderungsrecht stand.
 

Quelle: Pressemitteilung BGH Nr. 81/2009
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-17245