Online-Nachricht - Mittwoch, 05.01.2011

Gemeinnützigkeit | Rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit (BFH)

Schüttet eine gemeinnützige GmbH die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen die Voraussetzung der Selbstlosigkeit vor, der gem. § 61 Abs. 3 AO zu einer rückwirkenden Versagung der Gemeinnützigkeit für die letzten 10 Jahre führt (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb als GmbH eine staatlich anerkannte Fachhochschule und war als gemeinnützig anerkannt, bevor sie ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer anlässlich dessen Ausscheiden verdeckt Gewinne ausschüttete, z.T. über Zuwendungen an eine andere gemeinnützige GmbH, die die Anteile an der Klägerin erworben hatte.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Ist die tatsächliche Geschäftsführung einer gemeinnützigen GmbH nicht während des gesamten Besteuerungszeitraums auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, führt dies grundsätzlich nur zu einer Versagung der Steuerbefreiung für diesen Besteuerungszeitraum. Schüttet eine gemeinnützige GmbH jedoch die aus der gemeinnützigen Tätigkeit erzielten Gewinne überwiegend verdeckt an ihre steuerpflichtigen Gesellschafter aus, liegt ein schwer wiegender Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AO vor, der die Anwendung des § 61 Abs. 3 AO ermöglicht.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-16377