Online-Nachricht - Freitag, 15.10.2010

Einkommensteuer | Voraussetzungen für ein außerhäusliches Arbeitszimmer (FG)

Das FG Köln hat entschieden, dass die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht greift, wenn das Arbeitszimmer baulich vom Wohnbereich getrennt ist und nur über einen Bereich erreicht werden kann, der auch von fremden Personen genutzt wird ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das streitgegenständliche Arbeitszimmer ist als außerhäusliches Arbeitszimmer einzustufen. Die tatsächlich entstandenen Kosten in Höhe von ca. 21.000 Euro sind daher voll abzugsfähig. Ein außerhäusliches Arbeitszimmer liegt bereits dann vor, wenn die Räumlichkeiten so getrennt sind, dass man nicht vom Arbeitszimmer zur Wohnung und umgekehrt wechseln kann, ohne dass man in einen Bereich eintreten muss, der auch von fremden Personen genutzt wird. Dies ist hier gegeben, da die ursprünglich zwischen Wohnung und Büro bestehenden Verbindungstüren mittels einer Platte bzw. Dämmmaterial fest verschlossen und verfugt waren, der Zugang zum Büro über eine separate Haustür erfolgte und die zweite Wohnung fremd vermietet war. Auch ist es im Streitfall unbeachtlich, dass sich Arbeitszimmer und Wohnung einen gemeinsamen Balkon teilten, da die Balkontür des Büros nicht von außen zu öffnen war.

Anmerkung: Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen. Denn möglicherweise ist er mit seinem Urteil von dessen Rechtsprechung abgewichen. Der BFH hatte in einem Urteil v. (NWB BAAAA-89495) entschieden, dass ein häusliches Arbeitszimmer auch in einem Anbau zum Wohnhaus mit separater Eingangstür liegen kann. Allerdings konnte in dem vom BFH entschiedenen Fall der Anbau nur über den zum Wohnhaus gehörenden Garten betreten werden.

Quelle: FG Köln online

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-15877