Online-Nachricht - Dienstag, 29.06.2010

Zivilrecht | Arglistige Täuschung im Zusammenhang mit sog. "Schrottimmobilien" (BGH)

Der BGH hatte erneut über Schadensersatzansprüche von Verbrauchern im Zusammenhang mit sogenannten "Schrottimmobilien" zu entscheiden. Er hat dabei ein Berufungsurteil bestätigt, das im Zusammenhang mit einem sogenannten Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag eine arglistige Täuschung der Wohnungskäuferin über die Höhe der Vertriebsprovisionen bejaht hatte ().

Sachverhalt: Von Vermittlern geworben, erwarb die Klägerin zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm sie bei der beklagten Bank ein tilgungsfreies Vorausdarlehen auf, das durch zwei mit der beklagten Bausparkasse abgeschlossene Bausparverträge getilgt werden sollte. Im Zusammenhang mit dem Erwerb unterzeichnete die Klägerin einen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag, in dem es u.a. heißt: "Ich erteile hiermit den Auftrag, mir das o.g. Objekt und die Finanzierung zu vermitteln. Der Auftrag soll durch die nachfolgend benannten Firmen zu den dort genannten Gebührensätzen ausgeführt werden." Ausweislich der weiteren Ausführungen sollte die Finanzierungsvermittlerin eine "Finanzierungsvermittlungsgebühr" und die Wohnungsvermittlerin eine "Courtage" erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhielten die beiden Vermittlerinnen jedoch nicht nur die im Vertrag genannten Vertriebsprovisionen in Höhe von insgesamt 5,86% der Kaufpreissumme, sondern tatsächlich mindestens 15%. Die Klägerin ist dabei - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts - vom Vertrieb arglistig über die Höhe der an die beiden Vermittlerfirmen fließenden Provisionen getäuscht worden. Da die Beklagten mit dem Vertrieb in institutionalisierter Weise zusammengearbeitet hatten, hat das Berufungsgericht angenommen, dass ihnen diese arglistige Täuschung bekannt gewesen ist.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Auslegung des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags, nach welcher die dort im Einzelnen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen als Gesamtprovisionen zu verstehen seien, zu denen die Vermittlerinnen die Vermittlung insgesamt durchführen sollten, ist nicht zu beanstanden. Auf der Grundlage dieser Auslegung ist das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis gelangt, bei der Klägerin sei mit Hilfe des Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrags bewusst die unzutreffende Vorstellung erzeugt worden, die beiden genannten Firmen erhielten für die Vermittlung der Wohnung und der Finanzierung insgesamt lediglich die im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag ausgewiesenen Provisionen, obwohl sie – wie das Berufungsgericht aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt hat – tatsächlich eine fast drei Mal so hohe Vermittlungsprovision erhalten sollten.

Anmerkung: Da gleichlautende Objekt- und Finanzierungsvermittlungsaufträge bei den von den Beklagten finanzierten Erwerbsvorgängen vielfach verwendet worden sind, hat das Urteil über den Fall hinausgehende Bedeutung. Mit dem jetzigen Urteil hat der BGH entschieden, dass bei entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen eine im Zusammenhang mit einem solchen Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag stehende arglistige Täuschung eines Erwerbers über die Höhe der Vertriebsprovisionen zu bejahen ist.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 133/2010

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-15201