Online-Nachricht - Montag, 02.11.2009

Stellenausschreibung | Entschädigungsklagen bei Bewerbungsverfahrensfehlern (LAG)

Das LAG Hessen hat zum Schadenersatzanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers bei Bewerbungsverfahrensfehlern Stellung genommen ( 19/3 Sa 340/08 und 19/3 Sa 1636/08).


Hintergrund: Die o.g. Entscheidungsfälle betrafen Klagen eines behinderten Stellenbewerbers gegen öffentliche Arbeitgeber, die seine Bewerbungen abschlägig beschieden hatten. Daraufhin hatte der abgelehnte Bewerber Entschädigungsansprüche wegen Benachteiligung aufgrund seiner Behinderungen gegenüber den Arbeitgebern gerichtlich geltend gemacht.


Nach § 15 Abs. 2 AGG kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen. § 81 Abs. 1 SGB IX legt dem Arbeitgeber Pflichten über die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Zusammenhang mit Bewerbungsverfahren auf.


Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung ist grds. bereits geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen. Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung kann sich der Arbeitgeber jedoch auf alle geeigneten objektiven Tatsachen berufen. Ein öffentlicher Arbeitgeber kann sich allerdings nur auf solche Auswahlgründe stützen, die dokumentiert sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist zwar die Ergänzung, nicht aber die Nachholung der Dokumentation zulässig.


Grundsätzlich folgt weder aus § 15 AGG noch aus § 242 BGB ein Anspruch des abgelehnten Bewerbers auf Mittelung der Gründe.


Quelle: LAG Hessen, Pressemitteilung Nr. 20/09

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-13514