Online-Nachricht - Donnerstag, 22.10.2009

Hinterbliebenenrente (VBL) | Kein Unterschied bei Ehe und Lebenspartnerschaft (BVerfG)

Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung für verheiratete Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes im Rahmen der Zusatzversorgung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) muss mit Wirkung ab dem auch auf eingetragene Lebenspartner angewendet werden. Die Regelung zur Hinterbliebenenrente in der Satzung der VBL (§ 38 VBLS), die nur verheiratete Arbeitnehmer begünstigt, verstößt gegen das GG ().


Sachverhalt: Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es im Rahmen der Zusatzversorgung der VBL keine Hinterbliebenenrente für eingetragene Lebenspartner. Hiergegen wandte sich der Beschwerdeführer, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, erfolglos vor den Zivilgerichten.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Hinterbliebenenversorgung der VBL ist eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung und gehört als solche zum Arbeitsentgelt. In Bezug auf die Zielrichtung, Arbeitsentgelt zu gewähren, sind keine Unterschiede zwischen verheirateten Arbeitnehmern und solchen, die in einer Lebenspartnerschaft leben, erkennbar. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Versorgungscharakters der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften sind weitgehend identisch geregelt, so dass der Unterhaltsbedarf eines Unterhaltsberechtigten und die bei Versterben eines Unterhaltspflichtigen entstehende Unterhaltslücke nach gleichen Maßstäben zu bemessen sind.

Verstoßen Allgemeine Versicherungsbedingungen - wie hier die Satzung der VBL - gegen Art. 3 Abs. 1 GG, so führt dies nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Unwirksamkeit der betroffenen Klauseln. Hierdurch entstehende Regelungslücken können im Wege ergänzender Auslegung der Satzung geschlossen werden. Der Gleichheitsverstoß kann nicht durch bloße Nichtanwendung des § 38 VBLS beseitigt werden, weil ansonsten Hinterbliebenenrenten auch für Ehegatten ausgeschlossen wären. Der mit der Hinterbliebenenversorgung nach § 38 VBLS verfolgte Regelungsplan lässt sich nur dadurch vervollständigen, dass die Regelung für Ehegatten mit Wirkung ab dem auch auf eingetragene Lebenspartner Anwendung findet.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 121/2009


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-13452