Online-Nachricht - Mittwoch, 12.11.2014

Schenkungsteuer | Zuwendungen an Neugesellschafter bei einer Kapitalerhöhung (BFH)

Wird im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH ein Dritter zur Übernahme des neuen Gesellschaftsanteils zugelassen, kann eine freigebige Zuwendung der Altgesellschafter an den Dritten vorliegen, wenn der gemeine Wert des Anteils die zu leistende Einlage übersteigt. Die Zuwendung erfolgt durch die Altgesellschafter. Dies gilt selbst dann, wenn die Altgesellschafter - wie im Streitfall - selbst Kapitalgesellschaften sind. Eine freigebige Zuwendung der Gesellschafter der Altgesellschafter kommt nicht in Betracht (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden jede freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Hierzu führt der BFH weiter aus:

  • Werden im Zuge einer Kapitalerhöhung einer GmbH Dritte zur Übernahme neuer Geschäftsanteile zugelassen, sind sie mit der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert, wenn der gemeine Wert der neuen Geschäftsanteile die jeweils zu leistenden Einlagen übersteigt. Gegenstand der Zuwendung ist der neue Geschäftsanteil.

  • Die Bereicherung beruht auf einer Zuwendung der Altgesellschafter. Für diese Beurteilung ist maßgebend, dass die Geschäftsanteile der bisherigen Gesellschafter als Folge der Entstehung eines neuen Anteils eine geringere quotale Beteiligung vermitteln und durch die proportionale Teilhabe des neuen Geschäftsanteils am bisherigen Vermögen der GmbH eine Wertminderung erfahren.

  • Im vorliegenden Zusammenhang handelt es sich auch dann um eine Zuwendung des Altgesellschafters an den Neugesellschafter, wenn der Altgesellschafter selbst eine Kapitalgesellschaft ist und seine Gesellschafter die Zustimmung zu der Kapitalerhöhung zu den in der Gesellschafterversammlung beschlossenen Bedingungen und den Verzicht auf eine Teilnahme an der Kapitalerhöhung veranlasst haben.

  • Dies ändert nämlich nichts daran, dass die für das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung erforderliche Vermögensverschiebung nur zwischen dem Altgesellschafter und dem Neugesellschafter gegeben ist.

Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Die Klägerin, eine deutsche GmbH, war Enkelgesellschaft einer Luxemburger Familienstiftung. Sie übernahm den anlässlich einer Kapitalerhöhung entstandenen neuen Anteil an einer anderen deutschen „GmbH 2“ zu einer unter deren Wert liegenden Zahlung (Nennwert und unzureichendes Agio). Hierin sah der BFH grundsätzlich eine Schenkung der Gesellschafter der GmbH 2 an die Klägerin, nicht an die aus der Familienstiftung Begünstigten. Im Streitjahr 1998 galt noch das sog. Stuttgarter Verfahren. Dieses war – wie der BFH klargestellt hat – für die Prüfung der Frage, ob grundsätzlich eine objektive Bereicherung vorliegt, ungeeignet.
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-12205