Online-Nachricht - Dienstag, 17.06.2014

Fahrradfahrer | Kein Mitverschulden wegen Nichttragens eines Fahrradhelms (BGH)

Das Nichttragen eines Fahrradhelms führt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu einer Anspruchskürzung wegen Mitverschuldens. Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und der Klage in vollem Umfang stattgegeben ().

Sachverhalt: Die Klägerin fuhr im Jahr 2011 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zur Arbeit auf einer innerstädtischen Straße. Sie trug keinen Fahrradhelm. Am rechten Fahrbahnrand parkte ein PKW. Die Fahrerin des PKW öffnete unmittelbar vor der sich nähernden Radfahrerin von innen die Fahrertür, so dass die Klägerin nicht mehr ausweichen konnte, gegen die Fahrertür fuhr und zu Boden stürzte. Sie fiel auf den Hinterkopf und zog sich schwere Schädel-Hirnverletzungen zu, zu deren Ausmaß das Nichttragen eines Fahrradhelms beigetragen hatte. Die Klägerin nimmt die Pkw-Fahrerin und deren Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat der Klägerin ein Mitverschulden von 20 % angelastet, weil sie keinen Schutzhelm getragen und damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen habe.
Hierzu führte der VI. Zivilsenat weiter aus:

  • Für Radfahrer ist das Tragen eines Schutzhelms nicht vorgeschrieben.

  • Auch ohne einen Verstoß gegen Vorschriften könne zwar haftungsrechtlich ein Mitverschulden anzulasten sein, wenn die eigenen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen würden.

  • Ein Verkehrsbewusstsein, welches das Tragen von Schutzhelmen zur Unfallzeit zum eigenen Schutz erforderlich und zumutbar gemacht hätte, habe es jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls der Klägerin noch nicht gegeben.

  • Inwieweit in Fällen sportlicher Betätigung des Radfahrers das Nichtragen eines Schutzhelms ein Mitverschulden begründen kann, war nicht zu entscheiden.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 17.6.2014

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-11518