Online-Nachricht - Mittwoch, 18.12.2013

Körperschaftsteuer | Steuerbefreiung für die Abgabe von Zytostatika (BFH)

Die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist (; veröffentlicht am ).

Die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (sog. Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn das Krankenhaus, von dem die Apotheke betrieben wird, ein gemeinnütziger Zweckbetrieb ist (NWB TAAAE-51234; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO a.F.). Wird ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten, ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen. Trotz Vorliegens eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs bleibt die Steuerfreiheit bestehen, wenn es sich um einen Zweckbetrieb (§§ 64 ff. AO a.F.) handelt.
Sachverhalt: Streitig ist in den Streitjahren 2003 bis 2006, ob die Abgabe der in der Krankenhausapotheke selbst gefertigten Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen ist oder die Krankenhausapotheke als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb der Körperschaftsteuer unterliegt.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei einem gemeinnützigen Krankenhaus ist die Steuerbefreiung nicht auf die unmittelbare ärztliche und pflegerische Betätigung begrenzt.

  • Sie erstreckt sich auf alle typischerweise von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbrachten Leistungen.

  • Steuerfrei sind hiernach jedenfalls alle Einkünfte aus Tätigkeiten, die den Krankenhäusern gesetzlich zur Sicherstellung ihres Versorgungsauftrags übertragen sind und für die der Sozialversicherungsträger als Kostenträger für seine Versicherten deshalb grundsätzlich eintreten muss.

  • Ob die Klägerin mit der Abgabe der Zytostatika durch ihre Apotheke in ein tatsächliches oder potentielles Wettbewerbsverhältnis zu rund 400 anderen steuerlich nicht begünstigten Apotheken tritt, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Abgabe dem Zweckbetrieb zuzurechnen ist, nicht von Bedeutung

  • Auch wenn das Gemeinnützigkeitsrecht aufgrund der Wettbewerbsrelevanz beihilferechtlichen Bedenken unterliegt, kann der BFH nicht darüber entscheiden, ob eine staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Denn nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist ausschließlich die Kommission für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig.

Anmerkung: Der Entscheidung kann keine Aussage zu der vergleichbaren umsatzsteuerrechtlichen Problematik entnommen werden. Der BFH hat in dem dazu anhängigen Revisionsverfahren (Az NWB IAAAE-14536) das Verfahren ausgesetzt und die Frage der Steuerbefreiung dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az dort: NWB RAAAE-15476). Der Ausgang jenes Verfahrens bleibt insoweit abzuwarten. Allerdings erstreckt sich die Steuerbefreiung auch auf die Gewerbesteuer, wie das Gericht in einem weiteren Urteil vom selben Tag entschieden hat (; NV).
Quelle: BFH, Pressemitteilung v. sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-10749