Online-Nachricht - Dienstag, 01.10.2013

Arbeitsrecht | Sachgrundlose Befristung und "Zuvor-Beschäftigung" (LAG)

Die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts (LAG) Baden-Württemberg hat der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) widersprochen, nach der eine Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als drei Jahre zurückliegt, bei der Prüfung einer sachgrundlose Befristung nicht mehr zu berücksichtigen ist ().

Hintergrund: Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das BAG hat das Tatbestandsmerkmal „bereits zuvor“ in seiner neueren Rechtsprechung ( NWB YAAAD-90951 dahin ausgelegt, dass in Anlehnung an die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB Vorbeschäftigungen beim selben Arbeitgeber, die länger als 3 Jahre zurückliegen, nicht zu berücksichtigen sind. Von dieser Rechtsprechung weicht nun die 6. Kammer des LAG Baden-Württemberg ab.
Sachverhalt: Der Kläger war bei einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie aufgrund jeweils befristeter Arbeitsverträge vom bis und wieder vom bis , verlängert bis und noch einmal verlängert bis beschäftigt. Mit seiner Klage hat er sich gegen die Befristung seines letzten Arbeitsvertrages gewandt.
Hierzu führte das LAG weiter aus:

  • Die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den eindeutigen Wortlaut der Norm und den aus dem Gesetzgebungsverfahren erkennbaren Willen des Gesetzgebers, keine Frist in das Gesetz aufzunehmen, wurde durch das BAG für überschritten.

  • Jedenfalls hätte das BAG die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung ihrer Verfassungsmäßigkeit vorlegen müssen.

  • Außerdem weicht die Rechtsprechung des 7. Senats des BAG von der des 2. Senats ab, so dass der 7. Senat das Verfahren zur Wahrung der Rechtseinheit nach § 45 ArbGG hätte durchführen müssen.

Quelle: LAG Baden-Württemberg, Pressemitteilung v.
Hinweis: Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
 


 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-10359