Online-Nachricht - Dienstag, 24.09.2013

Reiserecht | Ausgleichsansprüche von Flugreisenden bei Verspätung aufgrund Vogelschlags (BGH)

Der für das Reise- und Personenbeförderungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat in zwei Fällen, in denen ein Flug aufgrund eines durch Vogelschlag verursachen Turbinenschadens erheblich verspätet war oder annulliert worden ist, über Ausgleichsansprüche von Flugreisenden nach der Fluggastrechteverordnung entschieden ( und X ZR 129/12).

Hintergrund: Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen getroffen worden wäre (Art 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004).
Sachverhalt: Der Kläger des Verfahrens X ZR 160/12 buchte eine Flugreise (Hin- und Rückflug). Der Rückflug sollte um 21.00 Uhr Ortszeit starten. Diese Maschine erlitt jedoch während des Landeanflugs einen Vogelschlag, wodurch es zu einer Beschädigung an einem Triebwerk kam. Die Maschine konnte nicht rechtzeitig repariert werden. Das beklagte Unternehmen musste erst ein Ersatzflugzeug einfliegen lassen. Den Zielflughafen erreichte der Kläger infolgedessen 2 Tage verspätet. Im Verfahren X ZR 129/12 wurde der Start des Fluges abgebrochen, weil Vögel in das Triebwerk geraten waren. Die Kläger wurden am Tag darauf von einer anderen Fluggesellschaft weiterbefördert und trafen ca. 24 Stunden später als geplant am Zielort ein.
Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Vogelschlag ist ein Ereignis, das außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung begründen kann. Vogelschlag wirkt von außen auf den Flugverkehr ein, er ist für das Luftverkehrsunternehmen nicht vorhersehbar und auch nicht beherrschbar; etwa mögliche Vogelvergrämungsmaßnahmen fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Luftverkehrsunternehmens, sondern des Flughafenbetreibers.

  • Zumindest im ersten Fall (Az. X ZR 160/12) hätte die infolge des Vogelschlags eingetretene Verspätung oder Annullierung sich auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden lassen. Das Luftverkehrsunternehmen war auch nicht verpflichtet, auf dem Zielflughafen eine Ersatzmaschine vorzuhalten.

Hinweis: Im ersten Fall hat der BGH die Revision des Klägers daher zurückgewiesen. Im zweiten Fall hat er das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen habe, konnte der BGH nicht beurteilen, ob das beklagte Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um zu verhindern, dass infolge des Vogelschlags der Flug annulliert werden musste.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-10323