Online-Nachricht - Mittwoch, 22.05.2013

Einkommensteuer | Eine Toilette ist kein Arbeitszimmer (FG)

Die Benutzung des Gäste-WCs in der Privatwohnung eines Betriebsprüfers ist nicht beruflich veranlasst. Kosten für die Renovierung des WC sind daher steuerlich nicht absetzbar. Das häusliche Arbeitszimmer eines Betriebsprüfers ist auch nicht der Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung (; rechtskräftig).

Hintergrund: Nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 2 EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Streitig war vorliegend, ob der Kläger den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer hat und daher die Erhaltungsaufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend machen kann. Zudem war streitig, ob die Erhaltungsaufwendungen für eine Toilette beruflich veranlasst sind (s. hierzu auch NWB-Nachricht v. 11.4.2013).
Sachverhalt: Der Kläger ist Fachprüfer für geschlossene Immobilienfonds. Ihm stand in den Räumen des Finanzamts ein fester Arbeitsplatz zur Verfügung. Im Streitjahr 2008 renovierte er seine Privatwohnung (4 Zimmer, Küche, Bad mit WC und Gäste-WC) und richtete sich ein häusliches Arbeitszimmer ein. Mit seiner Klage machte er insbesondere die Kosten für die Renovierung seines Arbeitszimmers sowie seines Gäste-WC als Werbungskosten geltend. Nach dem von ihm geführten Toilettentagebuch nutze er die Toilette ca. 9 bis 10 mal täglich, davon 8 bis 9 mal beruflich. Es ergebe sich daher eine berufliche Toilettennutzung von 73,58%.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Weder die Aufwendung für das Arbeitszimmer noch die Aufwendungen für die Toilette sind Werbungskosten.

  • Die für einen Betriebsprüfer prägenden Tätigkeiten übt er außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers im Außendienst aus. Daher ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit.

  • Das gilt „erst recht“ für die Toilette. Bei dieser handelt es sich nicht um einen betriebsstättenähnlichen Raum, sondern um das private Gäste-WC, das der Kläger auch während seiner Dienstzeit nutzt.

  • Aufgrund dieser Nutzung besteht kein besonderer beruflicher Zusammenhang.

Quelle: Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg

Hinweis: Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.
 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-09699