Online-Nachricht - Donnerstag, 25.04.2013

Arbeitsrecht | Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin (BAG)

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat ().

Ein abgelehnter Stellenbewerber hat gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Auskunft, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat ().

Sachverhalt: Die in der Russischen SSR geborene Klägerin hatte sich im Jahre 2006 auf die von der Beklagten ausgeschriebene Stelle eines/einer Softwareentwicklers/-in erfolglos beworben. Die Beklagte teilte ihr nicht mit, ob sie einen anderen Bewerber eingestellt hatte und gegebenenfalls, welche Kriterien für diese Entscheidung maßgeblich gewesen waren. Die Klägerin behauptet, sie habe die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllt und sei lediglich wegen ihres Geschlechts, ihres Alters und ihrer Herkunft nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und damit unter Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) diskriminiert worden. Sie verlangte von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld - in allen Instanzen ohne Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus:

  • Ein Anspruch der Klägerin auf Auskunft darauf, ob die Beklagte einen anderen Bewerber eingestellt hat (und gegebenenfalls aufgrund welcher Kriterien) besteht nach nationalem Recht nicht.

  • Auch der EuGH urteilte auf die Vorlagefrage des BAG, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht aufgrund Gemeinschaftsrechts ergibt ( NWB KAAAE-09506). Die Verweigerung jedes Zugangs zu Informationen durch einen Arbeitgeber kann jedoch unter Umständen einen Gesichtspunkt darstellen, der beim Nachweis der Tatsachen heranzuziehen ist, die eine Diskriminierung vermuten lassen. 

  • Angewendet auf den Streitfall bedeutet dies: Die Klägerin hat zwar auf ihr Geschlecht, ihr Alter und ihre Herkunft hingewiesen, jedoch keine ausreichenden Indizien dargelegt, welche eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen und die nach § 22 AGG zu einer Beweislast der Beklagten dafür führen würden, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligungen vorgelegen hat.

  • Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft durch die Beklagte begründete im Streitfalle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung der Klägerin iSd. § 7 AGG.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-09578