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FG Münster Urteil v. - 4 K 3069/14 Kg EFG 2015 S. 1722 Nr. 20

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 3EStG § 32 Abs 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a)

Kindergeld

Bundeswehrinterne Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschubunteroffizierin kein Ausbildungsdienstverhältnis

Leitsatz

1) Die bundeswehrinterne Ausbildung zur Nachschuboffizierin ist Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) EStG.

2) Eine 19monatige Ausbildung einer Zeitsoldatin zur Nachschuboffizieren begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG, wenn die Soldatin während der Ausbildungszeit Lehrgänge im Umfang von lediglich 3,5 Monaten besucht und im Übrigen ihren Dienst verrichtet; dies gilt auch dann, wenn der Dienst eine praktische Vorbereitung für die spätere Verwendung als Nachschuboffizierin darstellt.

Fundstelle(n):
EFG 2015 S. 1722 Nr. 20
EStB 2016 S. 73 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 3/2016 S. 162
FAAAF-06421

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FG Münster, Urteil v. 24.07.2015 - 4 K 3069/14 Kg

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