Carsten Theile

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77881-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65641-5

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Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (1. Auflage)

Teil E – Einführungsgesetz zum Aktiengesetz

[§§ 1 – 26e nicht abgedruckt]

§ 26g


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1Die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, die sich auf ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr beziehen.   2Auf Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf ein vor dem beginnendes Geschäftsjahr beziehen, bleiben die §§ 58, 152, 160, 209, 240, 256 und 261 des Aktiengesetzes in der bis zum geltenden Fassung anwendbar.

I Begründung RegE, S. 110

Die Ergänzung des EGAktG um einen neuen Paragrafen erfolgt spiegelbildlich zur neuen Übergangsvorschrift des EGHGB-E, um die neuen Vorgaben erst für nach dem beginnende Geschäftsjahre vorzuschreiben, eine vorzeitige Anwendung wird aber zuzulassen. Zur Vermeidung von Doppelbelegungen durch parallele Gesetzgebungsvorhaben wird der neue Paragraf dynamisch bezeichnet; dies ist im Stadium der Gesetzesverkündung zu präzisieren.

II Begründung Beschlussempfehlung zum RegE, S. 89

Die Streichung der Sätze 3 und 4 folgt der Änderungsbitte des Bu...