Carsten Theile

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77881-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65641-5

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Dokumentvorschau
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (1. Auflage)

Teil C – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Erster – Achtundzwanzigster Abschnitt:

[Artikel 1 – 65 nicht abgedruckt]

Neunundzwanzigster Abschnitt: Übergangsvorschriften zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

[Artikel 66 nicht abgedruckt]

Artikel 67

Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1)
1Soweit auf Grund der geänderten Bewertung der laufenden Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen eine Zuführung zu den Rückstellungen erforderlich ist, ist dieser Betrag bis spätestens zum in jedem Geschäftsjahr zu mindestens einem Fünfzehntel anzusammeln. 2Ist auf Grund der geänderten Bewertung von Verpflichtungen, die die Bildung einer Rückstellung erfordern, eine Auflösung der Rückstellungen erforderlich, dürfen diese beibehalten werden, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum wieder zugeführt werden müsste. 3Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 kein Gebrauch gemacht, sind die aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen. 4Wird von dem Wahlrecht nach Satz 2 Gebrauch gemacht, ist der Betrag der Überdeckung jeweils im Anhang und im Konzernanhang anzugeben.
(2)
Bei Anwendung des...