Carsten Theile

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77881-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65641-5

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Dokumentvorschau
Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) (1. Auflage)

Teil B – HGB

Erstes Buch: Handelsstand

Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister

[§§ 1 - 8a nicht abgedruckt]

§ 8b Unternehmensregister

Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1)
Das Unternehmensregister wird vorbehaltlich einer Regelung nach § 9a Abs. 1 vom Bundesministerium der Justiz elektronisch geführt.
(2)
Über die Internetseite des Unternehmensregisters sind zugänglich:
1.
Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung und zum Handelsregister eingereichte Dokumente;
2.
Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente;
3.
Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung und zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente;
4.
Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 sowie Unterlagen nach § 341w, soweit sie bekannt gemacht wurden;
5.
gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger;
6.
im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen nach § 127a des Aktiengesetzes;
7.
Veröffentlichungen von Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz oder dem Vermögensanlagengesetz im Bundesanzeiger, von Bietern, Gesellschaften, Vorständen und Aufsichtsräten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz im Bundesanzeiger sowie ...