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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 2 K 12/13 EFG 2015 S. 1876 Nr. 21

Gesetze: UmwStG § 22 Abs. 1, UmwStG § 22 Abs. 2, UmwStG § 21 Abs. 1

Umwandlungssteuerrecht: Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung

Leitsatz

1. Der Veräußerungsbegriff des § 22 Abs. 2 UmwStG 2006 erfasst grundsätzlich auch Umwandlungen als tauschähnliche Vorgänge.

2. Die Verschmelzung auf den Anteilseigner (Aufwärtsverschmelzung) erfüllt nicht alle den Veräußerungsbegriff kennzeichnende Merkmale. Es fehlt aus Sicht des übertragenden Rechtsträgers an der Gegenleistung, weil dieser ohne Abwicklung untergeht.

3. Die Ausgestaltung des § 22 Abs. 2 UmwStG als typisierende Missbrauchsvorschrift rechtfertigt es, den Begriff der Veräußerung im Sinne des Regelungszwecks einschränkend dahingehend auszulegen, dass eine Folgeumwandlung wie die Aufwärtsverschmelzung, bei der es nicht zu einer missbräuchlichen Ausnutzung der Statusverbesserung kommen kann, nicht unter die Tatbestandsvoraussetzung fällt.

Fundstelle(n):
DB 2015 S. 2363 Nr. 41
DStR 2015 S. 2377 Nr. 43
DStRE 2015 S. 1403 Nr. 22
EFG 2015 S. 1876 Nr. 21
GmbH-StB 2015 S. 295 Nr. 10
Ubg 2015 S. 668 Nr. 11
HAAAE-98728

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 21.05.2015 - 2 K 12/13

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