Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG
1. Aufl. 2015
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16. Welche Besonderheiten gelten im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen?
Arbeiten an Betriebsvorrichtungen stellen nach der neuen BFH-Rechtsprechung keine Bauleistungen dar. Der Gerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke seien, an denen eine Bauleistung vorgenommen werden könne.
Sofern es sich bei einer Anlage eindeutig um eine Betriebsvorrichtung handelt, kann keine Steuerschuldumkehr erfolgen. Das ist beispielsweise bei Windkraftanlagen oder Schiffshebewerken regelmäßig der Fall.
In solchen Fällen dürfte es zumindest risikobehaftet sein, sich auf die Vereinfachungsregelung zur Steuerschuldumkehr zu berufen (§ 13b Abs. 5 Satz 7 UStG). Denn bei einer eindeutigen QuaS. 28lifizierung als Betriebsvorrichtung liegen gerade keine Zweifel über die Einstufung als Bauleistung vor.
Daneben werden in vielen Fällen Zweifel bestehen, ob tatsächlich Betriebsvorrichtungen vorliegen. Dies ist zum Teil durch gesetzliche Einordnungskomplexe bedingt (z. B. Fahrstühle). Teilweise bestimmt sich das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung auch allein anhand der Verwendungsabsicht des Unternehmers.
In solchen Zweifelsfällen sollten sich die Beteiligten des Leistungstauschs...