Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG

1. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-79651-7
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-66211-9

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Die 20 wichtigsten Fragen zu § 13b UStG (1. Auflage)Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen

12. Welche Besonderheiten gelten für Bauträger?

Bauträger, die ausschließlich eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, führen keine Bauleistungen aus (Abschn. 13b.3 Abs. 8 Satz 1 UStAE). Sie können in diesen Fällen nicht als Bauleister angesehen werden. Vielmehr führen Bauträger eine bloße Grundstückslieferung aus. Dies gilt selbst dann, wenn die Verträge mit dem Kunden bereits zu einem Zeitpunkt geschlossen werden, in dem der Kunde noch Einfluss auf die Bauausführung und -gestaltung nehmen kann. Eine Steuerschuldumkehr scheidet definitiv aus und kann auch nicht im Wege der Vereinfachungsregelung erreicht werden.

Erbringen die Bauträger daneben noch reguläre Bauleistungen, können sie – wie jeder andere Unternehmer – die Bescheinigung USt 1 TG beantragen. In solchen Fällen ist beim Bezug von Bauleistungen dann eine Steuerschuldumkehr vorzunehmen.

Praxistipp

Offenbar gibt es in der Praxis weiterhin Finanzämter, welche die Bescheinigung auch originären Bauträgern ausstellen. Ist eine solche Einstufung beabsichtigt, erscheint die Antragstellung grundsätzlich unschädlich.S. 25

Da Bauträgern infolge von Steuerbefreiungen aus bezogenen Bauleistungen grundsätzlich kein Vorabzug zusteht, kann sich ein Antrag auf Erstattun...