SenFin Berlin - III B - S 2190 - 1/2014 - 1

Ertragsteuerliche Behandlung eines Blockheizkraftwerks

Ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines Blockheizkraftwerks (BHW); (EFG 2015 S. 19–21)

Mit dem o. a. Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein BHW, welches die Heizungsanlage in einem zu Wohnzwecken vermieteten Objekt ersetzt, unselbständiger Bestandteil des Gebäudes ist. Folglich waren die Aufwendungen für die Anschaffung des BHW im Streitfall als Erhaltungsaufwand sofort abzugsfähig und nicht über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Die Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben beschlossen, dass das BHW – abweichend zur bisherigen Verwaltungsauffassung – nicht mehr wie ein selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut sondern als wesentlicher Gebäudebestandteil zu behandeln ist.

Die Aufwendungen für ein BHW sind somit entweder über die Gebäudeabschreibung (insbesondere in Neubaufällen bzw. im Rahmen anschaffungsnaher Aufwendungen) zu berücksichtigen oder – im Falle des Erhaltungsaufwands – in voller Höhe sofort abzugsfähig. Ein Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung eines BHW (§ 7g Abs. 1 EStG) sowie Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG kommen bei dieser Würdigung nicht mehr in Betracht. Außerdem ist zu beachten, dass sich die geänderte Verwaltungsauffassung auch auf die Gewährung einer Investitionszulage auswirkt.

Aus Vertrauensschutzgründen wird den Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, die bisherige Verwaltungsauffassung weiterhin anzuwenden. Dieses Wahlrecht ist auf alle BHW anzuwenden, die vor dem angeschafft, hergestellt oder verbindlich bestellt worden sind. Der Steuerpflichtige hat das Wahlrecht gegenüber dem Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung oder des Feststellungsverfahrens spätestens für den VZ 2015 auszuüben.

Fälle in denen das BHW unmittelbar dem Gewerbe dient (Betriebsvorrichtung), sind hiervon nicht betroffen.

SenFin Berlin v. - III B - S 2190 - 1/2014 - 1

Fundstelle(n):
RAAAE-96720