BMF - IV A 4 - S 1450/15/10001 BStBl 2015 I S. 504

Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000; Festlegung neuer Abgrenzungsmerkmale zum

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO 2000 ab die in der Anlage aufgeführten neuen Abgrenzungsmerkmale sowie die meinem (BStBl 2012 I S. 492) angefügte Zuordnungstabelle.

Die Merkmale sind erst nach Aufstellung der Betriebskartei anzuwenden.

Anlage


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Einheitliche Abgrenzungsmerkmale
für den 22. Prüfungsturnus ()
BETRIEBSART [1]
BETRIEBSMERKMALE in €
G-Betriebe
M-Betriebe
K-Betriebe
 
 
über
Handelsbetriebe

(H)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn über
8.000.000

310.000
1.000.000

62.000
190.000

40.000
Fertigungsbetriebe

(F)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn über
4.800.000

280.000
560.000

62.000
190.000

40.000
Freie Berufe

(FB)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn über
5.200.000

650.000
920.000

150.000
190.000

40.000
Andere Leistungsbetriebe

(AL)
Umsatzerlöse oder

steuerlicher Gewinn über
6.200.000

370.000
840.000

70.000
190.000

40.000
Kreditinstitute

(K)
Aktivvermögen oder

steuerlicher Gewinn über
160.000.000

620.000
39.000.000

210.000
12.000.000

52.000
Versicherungsunternehmen
Pensionskassen (V)
Jahresprämieneinnahmen
über
33.000.000
5.500.000
2.000.000
Unterstützungskassen (U)
 
 
 
alle
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe


(LuF)
Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche

oder steuerlicher Gewinn über
300.000

170.000
130.000

70.000
55.000

40.000
sonstige Fallart
(soweit nicht unter den Betriebsarten erfasst)
Erfassungsmerkmale
Erfassung in der Betriebskartei
als Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) und
Bauherrengemeinschaften (BHG)
Personenzusammenschlüsse und Gesamtobjekte i. S. d. Nrn. 1.2 und 1.3 des ( BStBl I S. 404)
alle
bedeutende steuerbegünstigte
Körperschaften und
Berufsverbände (BKÖ)
Summe der Einnahmen
über 6.000.000
Fälle mit bedeutenden Einkünften

(bE)
Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nrn. 4–7 EStG
(keine Saldierung mit negativen Einkünften)
über 500.000

BMF v. - IV A 4 - S 1450/15/10001


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 504
AO-StB 2015 S. 189 Nr. 7
DB 2015 S. 1498 Nr. 26
StB 2015 S. 222 Nr. 7
MAAAE-93369

1Mittel-, Klein- und Kleinstbetriebe, die zugleich die Voraussetzungenfür die Behandlung als sonstige Fallart erfüllen, sind nur dort zu erfassen.