Herbert Schleder, Michael Myßen, Arlett Feierabend, Andreas Kerst, Carina Emser

Steuerrecht der Vereine

11. Aufl. 2015

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55884-9
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65271-4

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Steuerrecht der Vereine (11. Auflage)

K. Übriges Steuerrecht

1. Anzeige- und Meldepflichten

1526Vereine haben für Zwecke der Besteuerung verschiedene Anzeige- und Meldepflichten zu erfüllen. Nach § 137 AO sind sie verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt und den für die Erhebung der Realsteuern, also der Gewerbesteuer und Grundsteuer, zuständigen Gemeinden alle Umstände anzuzeigen, die für die steuerliche Erfassung von Bedeutung sind. Danach müssen sie insbesondere ihre Gründung, Eintragung ins Vereinsregister, Satzungsänderungen, Änderung der Rechtsform, die Verlegung ihres Sitzes und ihre Auflösung melden. Wenn sie einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnen, verlegen oder aufgeben, müssen sie auch diese Tatsache der zuständigen Gemeindebehörde mitteilen (§ 138 Abs. 1 AO). Diese hat unverzüglich das zuständige Finanzamt zu unterrichten. Die Meldepflichten sind innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erfüllen. Vereine, die Betriebe oder bestimmte Beteiligungen im Ausland gründen oder erwerben, werden zusätzlich auf § 138 Abs. 2 AO hingewiesen.

1527Durch § 153 Abs. 1 AO wird der Steuerpflichtige zur Anzeige an die Finanzbehörden verpflichtet, wenn er nachträglich, aber vor Ablauf der Festsetzungsfrist...

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