Saskia Krusche, Eva Ratzesberger, Jörg Steinheimer

Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG)

ISBN der Online-Version: 978-3-482-78781-2
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65851-8

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Das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) Änderungen Auswirkungen Anwendungsbereiche

III. Mindestlohn für Praktikanten

Praktikanten fallen im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich nicht unter den Arbeitnehmerbegriff. Für Arbeitgeber scheint es daher oft lukrativ, einen Bewerber nicht sofort fest anzustellen, sondern diesem zunächst einen Praktikumsplatz anzubieten. Beliebt S. 13ist diese Vorgehensweise insbesondere bei Berufsanfängern. Ob der vermeintliche Praktikant schließlich ein solcher im Rechtssinne (§ 26 BBiG) ist oder ob es sich bei einer solchen Gestaltung um ein verdecktes Arbeitsverhältnis handelt und der „Praktikant“ tatsächlich ein Arbeitnehmer ist, muss je nach Einzelfall entschieden werden.

Praxistipp:

Die Rechtsprechung gibt vor, dass bei einem Praktikum für Berufseinsteiger stets ein konkretes Ausbildungsziel im Vordergrund stehen muss. Dies sollten sowohl der Praktikumsvertrag als auch die tatsächlich praktizierte Tätigkeit deutlich erkennen lassen.

Im Rahmen des MiLoG gelten Praktikanten als Arbeitnehmer (§ 22 Abs. 1 MiLoG). Der Grundsatz lautet demnach: Praktikanten haben einen Anspruch auf den Mindestlohn.

Folgende Fallgestaltungen sind von diesem Grundsatz jedoch ausgenommen und die Praktikanten in diesen Fällen nicht anspruchsberechtigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 MiLoG):

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