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NWB Nr. 52 vom Seite 3934

Direktversicherung: Kürzung des Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen

von Martin Hilbertz, Neuwied

Mit Urteil X R 35/12 vom NWB ZAAAE-81157 hat der BFH entschieden, dass eine seit dem Jahr 2008 geltende Einschränkung des Sonderausgabenabzugs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

Im entschiedenen Streitfall hatte die GmbH des Klägers (alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer) im Jahr 1992 zu seinen Gunsten eine Direktversicherung abgeschlossen. Die Beiträge im Streitjahr 2008 betrugen 1.534 € und wurden vom Kläger im Wege der Gehaltsumwandlung erbracht. Daneben zahlte der Kläger über 22.000 € in einen sog. Rürup-Rentenvertrag ein. Im Hinblick auf die Änderungen der Regelungen zur Kürzung des Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 Satz 3 EStG und der Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG (nunmehr § 10 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b EStG) durch das Jahressteuergesetz 2008 vom berücksichtigte das Finanzamt den Erhöhungsbetrag gem. § 10 Abs. 4a Satz 3 EStG lediglich in Höhe von 6.108 € (20.000 € abzüglich 19,9 % von 54.000 €, davon 66 %). Ohne die vorhandene Direktversicherung hätten dagegen 13.200 € (20.000 € • 66 %) berücksichtigt werden können. Zum vorgenannten Personenkreis gehören Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres nich...

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